Der Andrang auf die städtische Hotline legt sich: Waren es zu Beginn der neuen Maßnahmen im März rund 900 Anrufe Wochenende, so verzeichnete die 0721/133 33 33 am vergangenen Samstag noch 153 Anrufer.
Bei den Themen ging es um die Auswirkungen der von der Landesregierung und der Stadt Karlsruhe erlassenen Corona-Verordnungen. Die Hotline hat seit Donnerstag ein automatisiertes Sprachsystem zu den häufigsten Fragen.
Darf ich mich mit meinen Kindern draußen aufhalten, auch wenn ich nicht mit Ihnen in einem Haushalt lebe?
Ja. Eltern dürfen sich unabhängig davon, ob sie im gleichen Haushalt leben, mit ihren Kindern auf öffentlichen Straßen, Plätzen und im Auto aufhalten. Die Beschränkung auf zwei Personen gilt hier nicht.
Darf ich meinen Fahrradhandel öffnen?
Nein. Der Verkauf von Fahrrädern und Zusatzprodukten ist nicht gestattet. Die Verkaufsfläche ist geschlossen zu halten. Lediglich im Rahmen des Werkstattbetriebes ist der Verkauf von Ersatzteilen gestattet, um die Reparatur des Fahrrades zu ermöglichen.
Darf ich nach Deutschland einreisen?
Ja. Es gilt jedoch seit dem 11. April 2020 eine neue Verordnung, Erlassen vom Sozialministerium Baden-Württemberg. Danach müssen sich Personen in eine 14-tägige Quarantäne begeben, wenn sie aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen. Das gilt auch, wenn sie zunächst aus dem Ausland in ein anderes Bundesland eingereist sind und dann nach Baden-Württemberg weiterreisen.
Eine Ausnahme gilt für Personen die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.
Nicht in Quarantäne müssen Personen, die täglich oder für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch oder aus Gründen des Besuchs einer Bildungseinrichtung veranlasst in das Bundesgebiet einreisen. Diesen Personen ist die Unterbrechung der Fahrt, insbesondere zu Einkaufs- oder Freizeitzwecken, nicht erlaubt. Davon ausgenommen sind notwendige Unterbrechungen, wie beispielsweise zum Tanken oder zum Aufsuchen einer Toilette.
Weitere Ausnahmen sind in der Verordnung des Sozialministeriums vom 10. April 2020 geregelt, zu finden unter dem nachfolgendem Link: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/200410_SM_CoronaVO_Einreise.pdf
Gibt es Soforthilfen vom Land Baden-Württemberg zur Existenzsicherung?
Ja. Für gewerbliche Unternehmer, Sozialunternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe gibt es Förderungen durch das Land Baden-Württemberg.
Muss ich bei der Entsorgung meines Hausmülls etwas beachten?
Abfälle aus Quarantäne-Haushalten und Arztpraxen müssen zum Schutz Dritter sicher verpackt und in der Restmülltonne entsorgt werden.
Ist der Coronavirus auf Haustiere übertragbar?
Zurzeit ist nicht von einer Übertragung des Coronavirus von Menschen auf unsere Haustiere auszugehen.
Darf ich mich versammeln, an einer Veranstaltung teilnehmen oder mich draußen aufhalten?
Der Aufenthalt auf öffentlichen Plätzen und Straßen ist nur alleine oder mit einer anderen Person oder mit den Familienangehörigen, mit denen man zusammenlebt, gestattet.
Zu anderen Personen in der Öffentlichkeit sind, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Versammlungen und Veranstaltungen wie auch Ansammlungen, im privaten Bereich sind nur bis zu fünf Personen erlaubt. Verwandte in gerader Linie (zum Beispiel Großeltern, Eltern, Kinder und Enkel) und deren Partner und Mitbewohner sind von dieser Beschränkungsregelung ausgenommen.
Darf ich meine Familie besuchen?
Ja, der Besuch ist grundsätzlich erlaubt (bis zu fünf Personen).
Die Begrenzung auf fünf Personen im Privaten gilt nicht für Verwandte in gerader Linie (zum Beispiel Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel) und deren Partner.
Darf ich eine Person in einer Pflegeeinrichtung/Krankenhaus besuchen?
Der Besuch von Personen in Pflegeheimen und ähnlichen stationären Einrichtungen und Krankenhäusern ist derzeit nicht gestattet. Die Einrichtung kann eine Ausnahme erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können.
Dürfen Heimbewohner sich draußen aufhalten?
Nein. Wenn Bewohner die betreffende Einrichtung verlassen besteht sowohl für sie als auch für die Mitbewohner ein hohes Infektionsrisiko. Bei Heimbewohner ist eine Infektion mit erheblicher Lebensgefahr verbunden. Versorgungsgänge wie das Einkaufen von Lebensmitteln und die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistung bleiben gestattet, wenn der Bedarf nicht durch die Einrichtung gedeckt wird.
Der Spaziergang ist alleine oder mit maximal einer weiteren Person gestattet. Wenn die Einrichtung die Bewegung an der frischen Luft auf dem eigenen Gelände ermöglichen kann, darf das Gelände nicht verlassen werden.
Dieses Verbot gilt derzeit bis zum 19. April 2020.
Darf ich mich mit meiner Familie draußen auf öffentlichen Straßen und Plätzen aufhalten?
Ja, wenn die Personen in der gleichen Wohnung wohnen. Wenn dies nicht der Fall ist, gilt die Begrenzung auf maximal zwei Personen.
Was gilt in einer Wohngemeinschaft von mehr als fünf Personen?
Eine Wohngemeinschaft ist von der Begrenzung auf fünf Personen ausgenommen.
Was ist, wenn meine Kinder nicht in meinem Haushalt leben? / Ist Kinderbetreuung erlaubt?
Die von seinem Ehe-/Lebenspartner geschiedene/getrennt lebende Person darf sich mit seinen beim Partner lebenden zwei oder mehr Kindern im öffentlichen Raum aufhalten, also abholen, hinbringen und sonst unterwegs sein, da die Kinder wie Angehörige des eigenen Hausstandes zu behandeln sind.
Grundsätzlich gilt dann aber auch, dass keine weitere Person dabei sein darf. Für das Transportproblem, also das Abholen und Hinbringen der Kinder beim/vom Partner (bei dem die Kinder an sich wohnen) mit einem Auto, zusammen mit einer weiteren Person ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahme: wenn die Durchführung der Fahrt durch eine Begleitperson im Falle fehlender Fahrerlaubnis oder gesundheitlicher Probleme (ist nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen) erforderlich ist.
Kinderbetreuung ist nur im Rahmen der oben genannten Regelungen möglich. Die maximale Personenzahl von fünf Personen darf im Privaten nicht überschritten werden. Besteht eine Familie bereits aus vier Personen, darf nur noch eine weitere Person bzw. ein Kind hinzukommen. Auf öffentlichen Wegen und Plätzen gilt die maximale Personenzahl von zwei Personen, sofern kein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Darf ich meine Freunde und Bekannten besuchen?
Ja. Aber die Grenze von fünf Personen darf nicht überschritten werden. Auf öffentlichen Straßen und Plätzen gilt das Verbot von mehr als zwei Personen.
Wie viele Personen dürfen sich in einem Auto aufhalten?
In einem Auto dürfen sich zwei Personen aufhalten, wenn das Auto dafür zugelassen ist. Das Autofahren zählt zum Aufenthalt im öffentlichen Raum. Auch hier greift die Ausnahme für Personen, die einem gemeinsamen Haushalt angehören. Es wird dringend davon abgeraten sich mit mehreren Personen in einem Fahrzeug aufzuhalten, da das Infektionsrisiko sehr hoch ist.
Darf mein Hotel/Campingplatz geöffnet bleiben?
Grundsätzlich nein. Die Beherbergung ist nur ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder in besonderen Härtefällen auch zu privaten Zwecken erlaubt. Campingplätze für Personen mit dortigem Erstwohnsitz sind gestattet.
Ist der Betrieb von Spielhallen erlaubt?
Nein. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und Wettannahmestellen sind geschlossen zu halten.
Ist der Abhol- und Lieferservice erlaubt?
Der Abhol- und Lieferservice ist grundsätzlich erlaubt, vorausgesetzt es wird der Kontakt zu den Kunden bestmöglich vermieden. Bitte einen Abstand von 1,5 Metern und die Hygienevorschriften einhalten.
Darf ich meine Gaststätte öffnen?
Nein. Gaststätten müssen geschlossen bleiben. Lieferdienste sind erlaubt.
Die Abholung von Speisen bei der Gaststätte ist möglich.
Bei Betrieben des klassischen Straßenverkaufs wie zum Beispiel Dönerläden ist der Essenskauf erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten ist und kein Verzehr vor Ort stattfindet.
In Verbindung mit einer Hauptspeise darf auch ein Dessert (Eis/Kuchen und so weiter) oder ein Getränk abgegeben werden. Die Gaststätte darf weder beim Bestellen noch beim Abholen betreten werden. Der Inhaber muss gewährleisten, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
Darf aus einer Eisdiele Eis auf die Straße verkauft werden?
Nein. Eisdielen müssen vollständig geschlossen bleiben. Auch der Verkauf von Eis auf die Straße ist verboten. Lediglich ein Lieferdienst an eine Adresse ist möglich.
Darf ich einen mobilen Verkaufsstand / Food Truck betreiben?
Nein. Der mobile Straßenverkauf ist nicht gestattet.
Ist der Drive-In-Service erlaubt?
Drive-In-Services - zum Beispiel bei "MC Donalds" und "Burger King" - sind erlaubt, vorausgesetzt dass der Kontakt zu den Kunden bestmöglich unterbleibt.
Darf ein Betrieb mit gemischtem Warensortiment öffnen?/ Darf ich einen Kioskladen öffnen?
Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen.
Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist.
Der gemischte Einzelhandel ist vollständig verboten, wenn die Hygienevorschriften nicht eingehalten werden können.
Der Einzelhandel mit allen anderen Waren, die nicht zu den erlaubten Waren gehören, ist untersagt.
Sind E-Zigaretten Shops erlaubt?
Nein.
Darf ein Spezialgeschäft für Sportlernahrung und Nahrungsergänzungsmittel geöffnet bleiben?
Ja.
Darf ich einen Post- oder Paketdienst anbieten?
Poststellen und Paketdienste dürfen ihren Betrieb aufrechterhalten. Sie dürfen aber nicht in den zu schließenden Einrichtungen betrieben werden, wenn sie beim Umsatz nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Sie dürfen generell nicht in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen, Frisörsalons, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios betrieben werden.
Darf ich meine Werkstatt öffnen?
Ja. Werkstätten und Handwerksbetriebe können ihrer Tätigkeit im vollen Umfang nachgehen.
Mischbetriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen, sind erlaubt.
Darf ich online etwas verkaufen?
Onlinedienste sind erlaubt.
Darf ich Dienstleistungen anbieten?
Grundsätzlich sind Dienstleistungen gestattet.
Verboten sind aber Tattoo- und Piercing-Studios, Nagelstudios, Massagestudios, Frisöre, Prostitution, Kosmetikstudios, Sonnenstudios und ähnlichen Einrichtungen.
Darf ich als Frisör/Kosmetiker zu den Kunden nach Hause?
Nein. Mobile Dienstleister, die nicht Teil der Gesundheitswirtschaft sind, dürfen nicht zu den Kunden nach Hause.
Dazu gehören auch Dienstleistungen der kosmetischen Fußpflege.
Muss ich mein Fitnessstudio schließen? / Muss ich meine Tanzschule schließen?
Ja. Der Betrieb aller öffentlicher und privater Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere von Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen, ist untersagt.
Ist Personaltraining erlaubt?
Ja. Personaltraining ist erlaubt. Das Training darf nicht auf dem Gelände der Sportanlage/ Sportstätte stattfinden. Diese sind geschlossen zu halten. Für Ansammlungen im öffentlichen oder privaten Raum gelten die oben genannten Vorschriften.
Ist der Betrieb von Sportanlagen/ Sportstätten erlaubt?
Nein. Der Betrieb von Sportanlagen und Sporteinrichtungen jeder Art ist untersagt, auch nicht für das Personaltraining.
Darf ich draußen Sport machen?
Ja. Im Rahmen der oben genannten Vorschriften für den öffentlichen Raum.
Inwieweit ist der Sport im Verein betroffen?
Der Sport in einem Verein ist verboten. Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten sind geschlossen zu halten. Der Betrieb dieser Anlagen ist untersagt.
Ist Einzelcoaching erlaubt?
Ernährungsberatung und ähnliche Dienste in Einzelberatung sind erlaubt. Bitte auf einen ausreichenden Abstand von mindestens 1,5 Metern und die Hygienevorschriften achten.
Ist Musik-/ Sprach-/ Nachhilfeunterricht als Einzelunterricht erlaubt?
Ja. Der Einzelunterricht ist erlaubt. Die Ausnahme gilt aber nur für Privatlehrer, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ihren Unterricht anbieten. Öffentliche Musikschulen dürfen sich nicht auf diese Ausnahme berufen. Der Unterricht darf nicht in Musik-, Schuleinrichtungen oder anderen geschlossen zu haltenden Gebäuden stattfinden. Die Hygienevorschriften, insbesondere ein Mindestabstand von 1,5 Metern sind, wo immer möglich, einzuhalten.
Ist Fahrschulunterricht erlaubt?
Nein.
Ist Prostitution erlaubt?
Nein. Prostitution und Sexkauf jeder Art sind verboten.
Ist der Taxibetrieb erlaubt?
Ja.
Kann ich umziehen?
Ja. Umzüge sollten aber nur im absoluten Ausnahmefall stattfinden. Zu beachten ist, dass im öffentlichen Raum der Aufenthalt auf zwei Personen begrenzt ist. In der Wohnung dürfen sich maximal fünf Personen aufhalten. Der Abstand von 1,5 Metern sollte, wo immer möglich, eingehalten werden.
Sind Wohnungsbesichtigungen erlaubt?
Es gelten auch hier die oben genannten Regeln für private Räumlichkeiten und Flächen.
Kann eine Hochzeit/Eheschließung stattfinden?
Die Eheschließung ist erlaubt. Die Teilnahme ist auf den engsten Familien und Freundeskreis zu begrenzen, maximal ist eine Teilnehmerzahl von fünf Personen erlaubt.
Darf ich zuhause meine Hochzeit feiern?
Grundsätzlich ja. Es gelten die oben ausgeführten Regeln.
Kann eine Taufe stattfinden?
Ja. Auch hier gilt die Begrenzung der Teilnahme auf den engsten Familien- und Freundeskreis und von maximal fünf Personen. Der oder die Geistliche ist auf den teilnehmenden Personenkreis nicht anzurechnen.
Weitere Informationen und weiterführende Links gibt es auf der städtischen Info-Seite: https://corona.karlsruhe.de/
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