Die Landesregierung hatte argumentiert, dass die Richtgröße keine fest verbindliche Vorgabe zur Beschränkung der Kundenzahl sei, sondern lediglich ein Orientierungswert. Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit von Normen: Rechtsvorschriften müssten so gefasst sein, dass die Betroffenen die Rechtslage konkret erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können.
Der Kaffeeröster Tchibo hatte geltend gemacht, die Einhaltung der Richtgröße führe zu erheblichen Umsatzeinbußen. Auch CDU und FDP im Landtag, das Wirtschaftsministerium und der Handelsverband hatten sich vergangene Woche dafür starkgemacht, die Einschränkungen im Einzelhandel zu lockern.
"Der aktuelle Pandemieverlauf würde es beispielsweise ohne weiteres zulassen, die Zutrittsbegrenzung von 20 Quadratmeter Verkaufsfläche je Person auf zehn Quadratmeter zu senken", erklärte am Freitag der wirtschaftspolitische Sprecher der CDU-Fraktion, Claus Paal. Baden-Württemberg sei eines der wenigen Länder, die diese Lockerung noch nicht vollzogen haben.