Zuvor hatte ein 64-jähriger Mann aus dem Rhein-Neckar-Kreis Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg eingelegt. Laut Amtsgericht war der Mann am 31. Januar mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit in Heidelberg unterwegs.
Während der Fahrt soll ihm bekannt gewesen sein, dass auf dem in der Mittelkonsole abgelegten Smartphone seiner Beifahrerin eine „Blitzer-App“ in Betrieb war. Auf diese Kenntnis schloss das Amtsgericht insbesondere aus dem Umstand, dass er das Mobiltelefon bewusst zur Seite schob, als er von Polizeibeamten wegen seines auffälligen Fahrverhaltens kontrolliert wurde. Das Amtsgericht Heidelberg verhängte deswegen am 7. Oktober 2022 eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro. Gegen das Urteil legte der 64-Jährige Beschwerde ein.
Diese Beschwerde wurde mit Beschluss vom 7. Februar vom 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe abgelehnt. Das OLG habe zunächst festgestellt, dass die Beweiswürdigung durch das Amtsgericht Heidelberg keine Rechtsfehler aufweise und nach § 23 Abs. 1c Satz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch dann ein verbotenes Verhalten vorliege, wenn der sich Fahrer auf dem Smartphone eines anderen Mitfahrers eine aktivierte "Blitzer-App" zu nutzen mache.
Es bleibe deshalb bei der Geldbuße von 100 Euro für den Autofahrer. Gegen die Entscheidung des OLG Karlsruhe gibt es keine weiteren Rechtsmittel. Sie ist damit rechtskräftig.