Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut sagt in einer Pressemitteilung des Landes: "Der Bund hat auf Drängen des Landes entscheidende Verbesserungen bei den Konditionen der Überbrückungshilfe III umgesetzt. Damit wird der Bund den Bedarfen der meisten Branchen im Land nun endlich gerecht. Mir ist bewusst, dass die betroffenen Betriebe nach monatelangen Umsatzeinbußen verstärkt unter Liquiditätsengpässen leiden und eine zügige Auszahlung der angekündigten Hilfen dringend erforderlich ist. Daher bin ich sehr froh, dass der Bund die Überbrückung III heute gestartet hat."
"Gastronomen und Hotels erhalten "dringend benötigte Hilfen"
Tourismusminister Guido Wolf ergänzt: "Ich freue mich sehr, dass wir nun Klarheit haben: Die für das Hotel- und Gaststättengewerbe zur Verfügung gestellten Mittel bleiben der Branche erhalten. Wir setzen das bundesweit einmalige Stabilisierungsprogramm für 2021 neu auf, sodass die Gastronomen und Hoteliers aus Baden-Württemberg erneut dringend notwendige Hilfen beantragen können. Das gilt selbst dann, wenn sie im Jahr 2020 schon einmal Hilfen aus diesem Landesprogramm erhalten haben. Vor allem auch für kleine Betriebe mit geringen Fixkosten, die von den Bundeshilfen nicht profitieren können, ist das eine wirklich gute Nachricht."

Die Stabilisierungshilfe II kann für einen bis zu dreimonatigen Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2021 beantragt werden. Antragsberechtigt sind alle Unternehmen mit Hauptsitz in Baden-Württemberg, die wenigstens 30 Prozent ihres Gesamtumsatzes mit Tätigkeiten im Hotel- und Gaststättengewerbe erzielen. Die Förderung errechnet sich über die Beschäftigtenzahl im Unternehmen und wird bis zur vollen Höhe des Liquiditätsengpasses im beantragten Förderzeitraum gewährt.

Die Liquiditätsberechnung muss von einer prüfenden dritten Person bescheinigt werden, beispielsweise einem Steuerberater oder einer Rechtsanwältin. Als neue Antragsvoraussetzung in der Stabilisierungshilfe II gilt, dass der Zuschuss aus der Stabilisierungshilfe II mindestens 10 Prozent über dem rechnerischen Zuschuss der Überbrückungshilfe III liegen muss.
Anträge können ab Woche acht gestellt werden
Außerdem dürfen Antragstellende im selben Zeitraum nicht sowohl Stabilisierungshilfe II als auch Überbrückungshilfe III beantragen. Grund hierfür ist die Regelung des Bundes, dass Zuschüsse von Ländern im selben Förderzeitraum auf Zuschüsse des Bundes in voller Höhe angerechnet werden. Somit können zeitraubende und kostspielige Antragstellungen in beiden Programmen, die aufgrund der Anrechnung durch den Bund zu keiner zusätzlichen Hilfe führen, vermieden werden.
Anträge können voraussichtlich ab Kalenderwoche 8 bis zum 28. April 2021 gestellt werden. Die Industrie- und Handelskammern im Land werden die Anträge annehmen und vorprüfen. Die vertiefte Prüfung sowie die Bewilligung und Auszahlung erfolgt über die L-Bank.