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Pforzheim / Karlsruhe: Für dumm verkauft

Pforzheim / Karlsruhe

Für dumm verkauft

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    Der Mann hatte auf einer Internetseite Ecstasy-Tabletten zum Kauf angeboten. Dadurch geriet er ins Visier von Polizei und Zollfahndung. Die Ermittler nahmen per E-Mail Kontakt mit dem Anbieter auf und gingen zum Schein auf dessen Angebot ein, 25.000 Ecstasy-Tabletten zum Preis von 30.000 Euro kaufen zu wollen. Als Übergabeort schlug der aus dem Raum Bruchsal stammende Tatverdächtige einen Parkplatz im Industriegebiet "Wilferdinger Höhe" in Pforzheim vor. Allerdings gab er an, er würde einen Kurierdienst mit der Übergabe der "Ware" beauftragen.

    Mann tarnte sich als Kurier

    Um Verwechslungen zu vermeiden nannte er auch gleich den Namen des Kurierdienstes, den Namen des Fahrers und gab eine Fahrzeugbeschreibung. Tatsächlich erschien dann die beschriebene Person zur vereinbarten Zeit auf dem Parkplatz. Die Kleidung des Mannes und eine Klemmmappe mit einem Lieferschein der angeblichen Kurierfirma erweckten rein äußerlich den Eindruck, dass es sich bei dieser Person um einen Berufskurier handelt.

    Die im Vorfeld durchgeführten Ermittlungen der Beamten der GER Karlsruhe und die Beobachtungen vor Ort durch das Mobile Einsatzkommando erhärteten jedoch den Verdacht, dass der Kurier und der Anbieter der Ecstasy-Tabletten ein und dieselbe Person sind. Bei der geplanten Übergabeaktion des Rauschgiftes wurde der vermeintliche Kurier durch Beamte des Mobilen Einsatzkommandos vorläufig festgenommen. Schnell stellte sich heraus, dass der Anbieter der Pillen sich tatsächlich als Kurier verkleidet hatte.

    Süßstoff als Drogenkick

    Aber damit nicht genug, auch die angebotenen Ecstasy-Tabletten entpuppten sich als Süßstoffpillen. Bei der Durchsuchung des Pkws fanden die Beamten dann auch 23 leere Süßstoff-Spender à 1.200 Tabletten. Diese hatte der 22-Jährige für diesen Deal offenbar kurz zuvor eingekauft und in mehrere Plastiktütchen umgefüllt. Als Tat-Motiv gab der Beschuldigte eine finanzielle Notlage an.

    Die Tatsache, dass der Beschuldigte in Wirklichkeit kein Rauschgift sondern "nur" Süßstoff übergeben hatte, schützte ihn nicht davor, einige Tage in Untersuchungshaft zu verbringen. Zudem erwartet den jungen Mann ein Strafverfahren wegen versuchten Betruges und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes sind nämlich auch dann anzuwenden, wenn sich das Handeltreiben auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

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