"In der ausgelassenen Stimmung ist das Risiko schwerer Personen- und Sachschäden nicht zu unterschätzen", sagt Günter Fröhlich, Abteilungsdirektor "Schaden" beim BGV. Die Folgen: Immer wieder erleiden Besucher Hörschäden durch Böllerkanonen, in einigen Fällen wurden bei Umzügen sogar Teilnehmer oder Zuschauer von Festwägen überrollt.
Wenn etwas passiert, stellt sich schnell die Frage, wer für den entstandenen Schaden haftet. "Grundsätzlich ist das erstmal der Veranstalter", sofern die Ursache aus dem Festumzug herrührt, verweist Fröhlich auf die Haftungslage. "Aber: nicht für alle denkbaren Risiken."
Oftmals haftet Veranstalter
So entschied das Landgericht Trier im Jahr 2001, dass eine nach einer Kanonade an Tinitus leidende Zugbesucherin keinen Schadenersatzanspruch vom Veranstalter geltend machen kann. Das Gericht begründete den Schiedsspruch damit, dass es bei einem Karnevalsumzug immer laut zugehe. Solche veranstaltungstypischen Risiken geht jeder Zuschauer mit seiner Anwesenheit bei - oder Teilnahme am Umzugsgeschehen ein. Die Frau hätte sich vor den lauten Geräuschen zum Beispiel durch Zurücktreten vom Bordsteinrand schützen können. "In diesen Fällen schützt nur eine private Unfallversicherung vor den finanziellen Folgen", gibt Fröhlich den Tipp zur privaten Vorsorge.
Geht im Gedränge etwas zu Bruch oder verschmutzen Senf und Bier Kleidung und Kostüme, empfiehlt Fröhlich eine private Haftpflichtversicherung. Für Vereine, die in geschlossenen Räumen mit über 200 Besuchern eine Prunksitzung veranstalten, gilt die Versammlungsstättenverordnung des Landes Baden-Württemberg vom 28. April 2004. "Der Gesetzgeber verlangt im Rahmen dieser Verordnung von den Betreibern einer Versammlungsstätte, alles Erforderliche zu tun, damit die teilnehmenden Personen nicht zu Schaden kommen", erläutert Fröhlich.
Sicherheitsvorkehrungen in Hallen Pflicht
Dabei können herabstürzende Bühnendekoration, Feuer sowie verschlossene oder zugestellte Notausgänge zu tragischen Ereignissen von Fastnachtsveranstaltungen in Mehrzweckhallen, Schulen oder Theatern führen. Fröhlich empfiehlt deshalb, die Veranstaltung mit den notwendigen Summen abzusichern, denn für schuldhaft zu vertretende Personen- und Sachschäden haftet der Veranstalter nach dem Gesetz in voller Höhe ohne Begrenzung. Im schlimmsten Fall kann das für den Verein oder den Veranstalter den finanziellen Ruin bedeuten.