16- und 17-Jährige müssen um 24 Uhr von der Tanzfläche und das Lokal verlassen. Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht, wenn die Jugendlichen mit einer personensorgeberechtigten Person (meist Eltern) ausgehen. Auch in Begleitung einer von den Eltern erziehungsbeauftragten Person sind die Jugendschutzbestimmungen aufgehoben.
Bei der Erziehungsbeauftragung sollten Väter und Mütter auf einige Dinge achten. Etwa, dass die Person volljährig ist. Oder dass die haftungsrechtliche Verantwortung nach wie vor bei den Eltern liegt. Polizei und Kinderbüro raten zudem eine schriftliche Beauftragung auszustellen, die im Falle einer Kontrolle vorgezeigt werden kann. Das Formular steht auf der Internetseite des Kinderbüros zum Herunterladen.
Dort nachzulesen ist zudem, welche Voraussetzungen die Begleitperson mitbringen sollte, und welche Verantwortung sie mit der Erziehungsbeauftragung übernimmt. Auch Hinweise für Gastronomen und Veranstalter beinhaltet der Link. Weitere Fragen zu diesen und anderen Jugendschutzthemen beantwortet Sabine Pfortner unter Telefon 0721/133-51 32.