Das Betriebsverbot in der Corona-Verordnung wird vom 12. Oktober an vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof gibt an, dass das Verbot einzelfallunabhängig und nahezu ohne Ausnahmemöglichkeit seit knapp sieben Monaten gelte, was inzwischen unverhältnismäßig sei. Heißt es in einer Pressemitteilung der Stadt Karlsruhe.
Das Gericht geht jedoch weiterhin davon aus, "dass die Gefahren, deren Abwehr die angefochtene Vorschrift diene, weiterhin bestünde und sich ohne normative Gegenmaßnahmen in kurzer Zeit exponentiell vergrößern könnte".
Jedoch stehe der Eingriffszweck nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Eingriffsintensität. Welche Vorgaben zur Öffnung der Prostitutionsstätten seitens der Landesregierung getroffen werden, bleibt abzuwarten. Die städtische Allgemeinverfügung über das Verbot der Prostitution, die bislang Prostitution und Sexkauf jeder Art verboten hat, tritt mit der Änderung der Corona-Verordnung ebenfalls außer Kraft.
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