Die Vermieter wohnen mit im Haus und haben den beiden gekündigt, weil ihnen nach ihrer Darstellung mit zwei kleinen Kindern die eigene Wohnung zu klein wird. Sie wollen ihr Eigenheim so umgestalten, dass sie dort künftig alleine leben.
Aber die Mieter weigern sich, auszuziehen. Sie berufen sich auf die Härteklausel im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 574 BGB) und bringen vor, dass zumindest dem Mann, der eine beginnende Demenz habe, ein Umzug nicht mehr zuzumuten sei. Wessen Interessen Vorrang haben, müssen nun die Karlsruher Richter klären. Ein Urteil ist am selben Tag oder zu einem späteren Termin möglich. (Az. VIII ZR 270/15)
BGH-Ankündigung zu der Verhandlung
Härteklausel im Bürgerlichen Gesetzbuch, § 574 Abs. 1 BGB
Infoblatt des Berliner Mietervereins zur Sozialklausel
Mieterbund über die Sozialklausel
Mieterbund zum Kündigungsschutz