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Karlsruhe: Baum fällt! Wann darf man in Karlsruhe einen Baum umholzen?

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Baum fällt! Wann darf man in Karlsruhe einen Baum umholzen?

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    Wer einen Baum in Karlsruhe fällen will, muss sich an bestimmte Baumschutzsatzugen halten.
    Wer einen Baum in Karlsruhe fällen will, muss sich an bestimmte Baumschutzsatzugen halten. Foto: Rolf_Haid (dpa)

    Karlsruhe ist eigentlich eine recht grüne Stadt: Mit dem Hardtwald, Oberwald und mit der Günther-Klotz-Anlage hat die Fächerstadt mehrere grüne Adern. Ein natürliches Bild ist der Stadt Karlsruhe besonders wichtig. Deshalb gibt es hier genaue Bestimmungen und Regelungen, wie man als Privatmann, aber auch als städtische Institution vorgehen muss, wenn man einen Baum fällen will.

    Wann darf man in Karlsruhe einen Baum fällen? Dieser Frage ist ka-news nachgegangen und hat bei der Stadt Karlsruhe, beim Gartenbauamt und dem Bezirksverband der Gartenfreunde Karlsruhe nachgehakt. Denn auch als Privatperson gibt es einiges zu beachten. Jede Stadt kann eine eigene Satzung zum "Schutz von Grünbeständen" erlassen. In dieser Baumschutzsatzung ist beschrieben, wie man als Bürger oder Stadt vorgehen muss. Die Regelung kann also von Stadt zu Stadt verschieden sein.

    Der Umfang ist entscheidend

    Ist ein Baum auf einer Höhe von einem Meter über dem Erdboden weniger als 80 Zentimeter im Umfang, so muss man laut Karlsruher Baumschutzsatzung eigentlich nichts beachten, außer vielleicht, dass man sich nicht in Fallrichtung des Baumes stellt. Hat ein Baum einen Umfang von 80 Zentimetern oder mehr, so gibt es aber einiges zu beachten. Angefangen mit der Jahreszeit: Einen Baum darf man nur zwischen Oktober und März fällen.

    Um einen Baum fällen zu können, muss man einen Antrag beim Karlsruher Gartenbauamt stellen. "Zunächst wird vom Gartenbauamt geprüft, ob eine Schädigung vorliegt. Anträge über Bäume, die morsch sind, absterben oder generell eine Gefährdung darstellen, werden meist bewilligt", sagt Klaus Weindel vom Gartenbauamt Karlsruhe. Dazu komme extra ein fachkundiger Mitarbeiter des Gartenbauamtes und sehe sich den Baum genau an.

    Sonderregelungen und Begründungen

    Auch wenn ein Baum zu nahe an einem Gebäude stehe, bestehe die Möglichkeit diesen zu entfernen. "Gegebenenfalls kann es aber dann zu der Forderung kommen, einen Ersatz auf dem Grundstück zu pflanzen", meint Weindel. Immerhin sei die Baumschutzsatzung zum Erhalt der Grünbestände da. "Dadurch erhalten wir uns auch ein gutes Klima in der Stadt", so Weindel.

    Eine Sonderregelung gilt allerdings für Obstbäume. "Da Obstbäume meist kurzlebiger sind, muss man hier erst ab einem Umfang von 150 Zentimeter einen Antrag stellen", erklärt Weindel. Auch für mehrstämmige Bäume gelten andere Regeln. Hier gilt: Wenn mindestens drei Stämme auf einer Höhe von einem Meter mehr als 120 Zentimeter umfassen, dann muss ein Antrag gestellt werden. Tut man das nicht, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet wird.

    Die Stadt muss genau gleich vorgehen

    Für die Stadt gilt genau das gleiche wie für eine Privatperson, erklärt Helga Riedel, Pressesprecherin der Stadt Karlsruhe. Auch bei der Stadt werde nach Baumschutzverordnung festgestellt und gefällt. "Der einzige Unterschied ist darin zu sehen, dass das Verfahren sich etwas abkürzt. Denn wenn etwa die Baumkontrolleure an einem Stadtbaum Faulstellen feststellen und der Baum nach deren fachkundiger Einschätzung gefällt werden muss, dann bekommt der Baum den Vermerk 'F' für Fällen und wird gefällt", so Riedel. "Die Ersatzpflanzung folgt ein halbes Jahr später."

    Bei einem Bauantrag der Stadt - etwa durch das Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft für einen Baum auf dem Schulgelände - werde auch das Gartenbauamt im Rahmen des Bauantrags tätig. "Ansonsten regelt für die Stadt wie auch für alle anderen Eigentümer der Bebauungsplan, welche Bäume Bestandsschutz haben", so die Sprecherin.

    Was ist mit dem Nachbarsbaum?

    Aber was tut man zum Beispiel, wenn der Nachbarsbaum in meinen Garten wuchert. Ist es dann erlaubt einfach den Ast zu entfernen? Nein, sagt Alfred Lüthin, Vorsitzender und Geschäftsführer des Bezirksverband der Gartenfreunde Karlsruhe. "So einfach ist das nicht. Man muss mit einem Schreiben den Nachbarn auffordern innerhalb einer gesetzten Frist den Ast in der Höhe von drei Metern abzusägen."

    Verstreicht diese Frist allerdings, sei man befugt den Ast zu entfernen und das Holz auf das Grundstück des Nachbarn zu legen. "Man sollte aber lieber davon absehen, den Ast einfach über den Zaun zu werfen", meint der Gartenfreund. In Kleingartenvereinen sei es aber üblich, dass sich in solchen Streitfällen die Leitung des Kleingartenvereins entscheidet, ob der Ast weg müsse oder nicht. "Was aber die wenigstens Menschen wissen, dass man verpflichtet ist, seine Bäume regelmäßig in Standzuhalten", so Lüthin.

    Siehe auch:

    Mergen verteidigt Kahlschlag beim Technologiepark

    Karlsruher Grüne kritisieren "Kahlschlag am Technologiepark"

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