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Karlsruhe: Ausschlafen kann teuer werden

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Ausschlafen kann teuer werden

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    Die Streupflicht endet erst um 21 Uhr. Wenn es den Tag über also weiter schneit, "ist unverzüglich, auch wiederholt, zu räumen und zu streuen", wie es in der Satzung der Stadt heißt. An Sonn- und Feiertagen lässt einen die Verwaltung aber auch mal länger schlafen: Dann muss erst bis 9 Uhr alles freigeschippt sein.

    Salz ist verboten

    Zum Bestreuen dürfen nur abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Asche verwendet werden. Salze oder salzhaltige Stoffe sind verboten. Nach Ende des Bedarfs ist das verbleibende Streugut zusammenzukehren und zu entfernen. Der winterliche Dienst darf allerdings auch an Dritte - etwa den Hausmeister oder Verwalter - übertragen werden. Wer tagsüber arbeitet oder wegen Urlaub nicht Schnee fegen kann, muss für eine Vertretung sorgen. Auch hohes Alter und schwere Krankheit bedeutet nicht eine automatische Befreiung vom Winterdienst. Hier muss ebenfalls für Ersatz gesorgt werden.

    Wer haftet bei Unfällen?

    Wer seine Streupflicht verletzt, muss bei Unfällen zahlen. Rutscht ein Passant auf dem Bürgersteig aus und verletzt sich, kann sich dessen Versicherung die Kosten für eine Behandlung bei dem Streupflichtigen unter Umständen zurückholen.

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