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Karlsruhe: Ausnahme bei Mindestlohn: Befreiungen für Vereine

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Ausnahme bei Mindestlohn: Befreiungen für Vereine

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    (Symbolbild)
    (Symbolbild) Foto: Patrick Pleul

    "Auf die Ausnahmeregelung hatten sich Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes und des Deutschen Fußball-Bundes mit Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles verständigt. Danach gilt für Vertragsspieler künftig der Mindestlohn nicht, auch wenn die Vertragsspieler bei der Minijob-Zentrale von ihren Vereinen angemeldet wurden", so heißt es in der Pressemitteilung des Bundestagsabgeordneten.

    Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble hat zugestimmt, dass der Zoll künftig Vertragsspieler nicht kontrolliert. Bei Vertragsspielern handelt es sich nicht um ein Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis. "Vielmehr wollen die Vereine den Spieler, der in der Regel 250 Euro erhält, nur insoweit an den Verein binden, dass er nicht in der Winterpause zu einem anderen Club wechselt. Deshalb ist hier eine Ausnahmeregelung gerechtfertigt", erklärt Wellenreuther. Bei anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten, für die in den Vereinen eine Aufwandsentschädigung oder Auslagenersatz gezahlt wird, gelte das Mindestlohngesetz dann nicht, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit im Mittelpunkt steht und nicht der Erhalt einer finanziellen Geldleistung.

    In den Fällen, in denen ehrenamtlich Tätige bei der Minijob-Zentrale angemeldet sind, empfehlen das Arbeitsministerium und die Sportverbände, dieses rückgängig zu machen. Dann gilt auch für diese ehrenamtlich Tätigen das Mindestlohngesetz nicht. In diesem Zusammenhang betont Wellenreuther, dass in der letzten Legislaturperiode die steuerfreie Übungsleiterpauschale auf 200 Euro pro Monat und die steuerfreie Ehrenamtspauschale auf 60 Euro heraufgesetzt worden sei.

    Mit dem Kompromiss sei Rechtssicherheit für die Vereine geschaffen worden, so Wellenreuther, insbesondere erspare man den Vereinen umfangreiche Dokumentationspflichten, die zu einem zu großen Bürokratieaufwand im Ehrenamt geführt hätten.

    SPD: Wichtiger Schritt für ehrenamtliches Engagement

    "Das ist keine Regelung zur Bürokratie-Vermeidung, sondern dient der weiteren Ermöglichung des großen ehrenamtlichen Engagements in den Vereinen", so Parsa Marvi, Partei- und Fraktionsvorsitzender der SPD Karlsruhe, in einer Pressemitteilung.  

    "Wenn Übungsleiter jedoch beispielsweise einen Minijob ausüben, etwa für die Pflege von Gerätschaften oder die Reinigung von Gebäuden, muss der Mindestlohn gezahlt werden. Aber eben auch nur für diese Tätigkeit - nicht für die Trainingsleitung. Damit haben die Karlsruher Sportvereine Planungs- und Rechtssicherheit", so Marvi zur Diskussion, ob und wie der gesetzliche Mindestlohn in Sportvereinen Anwendung findet.

    Der Artikel wurde im Laufe des Tages aktualisiert.

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