Bereits seit April 2008 ist es in den Karlsruher Bussen und Bahnen verboten Alkoholika jeglicher Art zu konsumieren und in offenen Behältnissen mitzunehmen. Dabei beginnt das Verbot bereits an der Haltestelle. "Konsumiert ein Fahrgast an einer Haltstelle Alkohol, wird er zunächst darauf hingewiesen den Konsum einzustellen", erläuterte Achim Kirchenbauer, Prokurist beim KVV, gegenüber ka-news. "Wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt, sprechen wir einen Platzverweis aus - gemäß unserem Hausrecht, das wir an den Haltestellen haben."
Eine Strafe, wie die 40 Euro, die in Hamburg für Alkoholsünder fällig werden, gibt es in der Fächerstadt nicht. Die Fahrscheinkontrolleure beziehungsweise das Sicherheitspersonal der Firma b.i.g., das vor allem nachts zum Einsatz kommt, achten darauf, dass die Fahrgäste das Verbot einhalten. "Die Kontrolleure sprechen die Personen an und fordern sie dazu auf, ihre Flaschen an der nächsten Haltestelle auszuschütten", erklärt Kirchenbauer.
Flaschen wegnehmen und wegwerfen dürfen die Kontrolleure nicht. "Das lassen wir die Kunden selbst machen." Wenn sich ein Fahrgast vehement dagegen wehrt und sich weigert, den Aufforderungen nachzukommen, rufen die Mitarbeiter auch schon mal die Polizei dazu. Dass Fahrgäste randalieren und sich widersetzen, sei allerdings nicht die Regel, betonte Kirchenbauer. "Wir sind nicht Hamburg."
Nach 20 Uhr: in jeder zehnten Straßenbahn ein Fahrgast mit Alkohol
Seitdem die KVV das Verbot eingeführt hat und in den Bussen und Bahnen mit Hilfe von Aushängen und Schildern kommuniziert, sei der Alkoholkonsum dort deutlich zurückgegangen. Das Problem habe in Karlsruhe allerdings generell ein wesentlich kleineres Ausmaß, als in großen Städten wie Stuttgart, Frankfurt am Main oder eben Hamburg. Schon allein aufgrund der Größe der Städte würden dort in öffentlichen Verkehrsmitteln mehr Menschen mit alkoholischen Getränken angetroffen.
Einer internen Statistik zufolge zählt der KVV im Durchschnitt nach 20 Uhr in jeder zehnten Straßenbahn einen Fahrgast mit Alkohol. Am Tag treffe man dort kaum jemanden mit hochprozentigen Getränken an. Wenn keine Kontrolleure an Bord sind, sei es Aufgaben des Fahrers, einen Blick auf die allgemeine Einhaltung der Sicherheitsrichtlinien zu werfen. Dazu gehöre auch, dass er bei Bedarf das Alkoholverbot durchsetzt. Falls er eine Situation nicht allein lösen kann, darf er die Leitstelle und die Polizei kontaktieren.
KSC-Spiele fordern erhöhte Vorsicht
Solche extremen Fälle ereigneten sich leider immer mal wieder, bedauert Kirchenbauer. Dann müssten der Fahrer oder die Kontrolleure stärker durchgreifen und die Polizei zu Hilfe rufen. Dies treffe in erster Linie auf Großveranstaltungen und besonders auf das ein oder andere KSC-Spiel zu. Da der Alkohol dort oftmals in Strömen fließe und Kleinigkeiten reichten, um Randale zu provozieren, fahren dabei häufig Polizeibeamte präventiv unter anderem in den Verkehrsmitteln mit, die den Gästefans vorbehalten sind.
Weil Veranstaltungen dieser Art aber sowohl für Polizei, als auch für den KVV bekannt sind, sei das jeweilige Personal entsprechend vorbereitet. "Wir haben klare Handlungsrichtlinien", versicherte Achim Kirchenbauer. "Wir weisen unsere Fahrer daraufhin, wie sie sich verhalten müssen."
Verbote sind Sache des Betreibers
Auch die Karlsruher Polizei begrüßt solche Maßnahmen, die jedoch Sache des Betreibers sind. "Solche Regelungen können unserer Arbeit sehr zuträglich sein", erklärte Ralf Minet, Polizeisprecher des Polizeipräsidiums Karlsruhe, auf ka-news-Anfrage. Außerdem lägen sie eindeutig im Interesse des Betreibers, da gerade Vandalismus oder Gewalt gegen andere Fahrgäste eingedämmt werden könnten. Das erleichtere auch die Arbeit der Beamten.
Außerdem erhöhe das Verbot im gewissen Maße die Hemmschwelle für den Alkoholmissbrauch und verhinderten das Vorglühen in der Straßenbahn. Inwiefern der Alkoholkonsum dort aus Sicht der Polizei zurückgegangen ist, sei allerdings kaum zu sagen. Bei vielen Straftaten sei zwar Alkohol im Spiel, es sei aber schwer nachzuvollziehen, ob dieser tatsächlich der Auslöser für strafbares Verhalten war.