Demnach müssten Gehwege vor dem eigenen Haus gereinigt, bei Schneeanhäufungen geräumt sowie bei Schnee und Eisglätte gestreut werden. Straßenanlieger im Sinne der städtischen Satzung seien Eigentümer und Besitzer - also auch Mieter und Pächter - von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben.
Bei einseitigen Gehwegen sind laut Angaben der Stadt nur diejenigen Anlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Sind gar keine Gehwege vorhanden, sei am jeweiligen Fahrbahnrand ein Streifen von einem Meter Breite zu räumen und zu streuen. Trugschluss also, wer als Mieter oder Pächter bisher glaubte: "Der Vermieter wird's schon richten."
Unristliche Zeit für so manchen
Doch nicht die Sache selbst, sondern die Räumzeiten sind für viele manches Mal unchristlich, denn die Räumung muss laut Stadt an Werktagen bis 7 Uhr morgens, an Samstagen bis 8 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr erfolgen. Doch es kommt noch besser: "Wenn es im Laufe eines Tages anhaltend schneit, ist unverzüglich - bei Bedarf auch mehrmals täglich - zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20 Uhr", wird vorgeschrieben. So leicht kann der Schneefall zum Unfall werden, kommt man der Räum- und Streupflicht nicht nach.
Und wer's in und um Bruchsal nicht glaubt, der kann sich die Streupflichtsatzung von Straßenanliegern zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) als Broschüre bei den Verwaltungsstellen, im Bürgerbüro und im Bürgerservice Bauen im Rathaus am Holzmarkt sowie bei der Infozentrale im Rathaus am Marktplatz gerne zu Gemüte führen.