Hiergegen hatten verschiedene Spielhallenbetreiber aus Bruchsal geklagt und Recht erhalten, da nach neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, sogenannten Geldspielgeräten, für die Bemessung der Steuer der jeweilige tatsächliche Umsatz zugrunde gelegt werden muss. das teilte die Pressestelle der Stadt Bruchsal mit.
Dadurch würde der individuelle Vergnügungsaufwand des Spielers besser abbildet; denn der eigentliche Steuerschuldner der Vergnügungssteuer ist der Spieler. Da dieser aber nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand persönlich zur Abgabe herangezogen werden kann, wird der Veranstalter beziehungsweise Aufsteller des Spielautomaten zur Abgabe der Steuer verpflichtet. Nach der Änderung der derzeitigen Vergnügungssteuersatzung wird der Steuersatz für Geldspielgeräte mit 18Prozent aus dem Netto-Einspielergebnis der einzelnen Spielgeräte berechnet; zusätzlich wurden ein Mindeststeuersatz sowie ein Höchstsatz je Spielgerät eingeführt.
Die Gemeinderäte stimmten dem Vorschlag der Verwaltung einstimmig zu, beklagten aber den deutlich größeren Verwaltungsaufwand, der durch die neue Besteuerungsmethode zwangsläufig anfallen wird. Die Änderung der Vergnügungssteuersatzung stellt nur eine Übergangslösung dar. Eine abschließende Neufassung der Vergnügungssteuersatzung wird die Verwaltung auf Wunsch der Gemeinderäte noch einmal aufbereiten.