(ps/cak)

Somit sei nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet, wie das Landratsamt Rastatt in einer Pressemitteilung erklärt.

 
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