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Karlsruhe: KSC-Mitglieder entscheiden bei Online-Versammlung über Insolvenz: So sieht die Tagesordnung aus

Karlsruhe

KSC-Mitglieder entscheiden bei Online-Versammlung über Insolvenz: So sieht die Tagesordnung aus

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    Die Mitglieder des KSC entscheiden über ein mögliches Insolvenzverfahren.
    Die Mitglieder des KSC entscheiden über ein mögliches Insolvenzverfahren. Foto: Uli Deck/dpa/Archivbild

    Am Freitag, 15. Mai, um 18 Uhr ist es so weit: Die außerordentliche Mitgliederversammlung des KSC über das geplante Insolvenzverfahren steht an. Aufgrund der Infektionsgefahr findet die Vesammlung online statt. 

    Die Tagesordnung umfasst insgesamt vier Punkte:

    1. Begrüßung und Eröffnung der Mitgliederversammlung
    2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, der Beschlussfähigkeitund der Anwesenheit
    3.  Genehmigung der Tagesordnung und Geschäftsordnung
    4.  Beschlussfassung über einen möglichen Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrensin Eigenverwaltung der Karlsruher Sport-Club Mühlburg-Phönix GmbH & Co KGaA bei Scheitern der außergerichtlichenSchuldenbereinigungsmaßnahmen

    "Wie bei zahlreichen anderen Fußballclubs, so hat die Corona-Pandemie auch beim KSC die finanziellen Nöte verschärft", teilt der KSC in einer Pressemeldung mit. Grund sei unter anderem ausbleibende Einnahmen aufgrund des corona-bedingten Stillstandes der Bundesliga. Auch der Verkauf von Aktien würde sich in diesem Jahr verzögern.

    ka-news.de-Hintergrund: Insolvenz in Eigenverwaltung

    Ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wurde mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) 2012 in der Insolvenzordnung stärker in den Vordergrund gerückt. Mit diesem Verfahren will der Gesetzgeber die Sanierungschancen von Unternehmen in der Krise steigern. Die Geschäftsführung wird durch insolvenz-/eigenverwaltungserfahrene Sanierungsexperten ergänzt beziehungsweise beraten, um vor allem eine Gleichbehandlung der Gläubiger sicherzustellen und die Fortführung und Sanierung des Unternehmens in diesem Verfahrensstadium zu unterstützen. Damit erhöhen sich die Sanierungsoptionen. Bei einem Verfahren in Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung im Amt und bekommt vom zuständigen Amtsgericht einen "vorläufigen Sachwalter" zur Seite gestellt, der bestimmte Rechtsgeschäfte genehmigt. Auch in diesem Verfahren gibt das Gesetz vor, dass das Gericht nach einem entsprechenden Gutachten des vorläufigen Sachwalters das Verfahren eröffnet und den Sachwalter bestellt.

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