Startseite
Icon Pfeil nach unten
Deutschland & Welt
Icon Pfeil nach unten

Urteil: Ist ein Gesichtsschleier beim Autofahren erlaubt?

Auto

Urteil: Ist ein Gesichtsschleier beim Autofahren erlaubt?

    • |
    • |
    • |
    Verschleierte Frauen schauen durch die Schlitze ihrer Nikab. Beim Autofahren ist die Vollverschleierung aber nicht erlaubt.
    Verschleierte Frauen schauen durch die Schlitze ihrer Nikab. Beim Autofahren ist die Vollverschleierung aber nicht erlaubt. Foto: Boris Roessler, dpa (Symbolbild)

    In Deutschland gilt ein Verhüllungsverbot am Steuer, das Gesicht muss also klar erkennbar sein. Eine Frau aus Neuss möchte aus religiösen Gründen allerdings beim Autofahren einen Niqab tragen, also einen Schleier, der den Kopf, den Hals, die Schultern, die Brust und auch fast das gesamte Gesicht bedeckt. Nur ein dünner Schlitz bleibt für die Augen frei. Ist eine Verschleierung in Ausnahmefällen möglich? Darüber hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für Nordrhein-Westfalen geurteilt.

    Verschleierung am Steuer: Darf man beim Autofahren einen Niqab tragen?

    Verschleiert am Steuer? Das wollte die Bezirksregierung Düsseldorf nicht zulassen. Die Muslima aus Neuss klagte zunächst vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Dieses wies die Klage allerdings ab. Daraufhin klagte die Frau bei der nächsthöheren Instanz, dem OVG NRW in Münster. Auch dieses urteilte nun nach eigenen Angaben, dass sie keinen Anspruch auf die Befreiung vom Verhüllungsverbot am Steuer hat. Sie erhält also keine Ausnahmegenehmigung.

    Niqab am Steuer: Warum darf man sich beim Autofahren nicht vollverschleiern?

    Bei der Begründung führte die Vorsitzende des 8. Senats an, dass die 2017 in Kraft getretene Regelung der Straßenverkehrsordnung, nach der ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verdecken oder verhüllen darf, dass er nicht mehr erkennbar ist, verfassungsgemäß ist. „Das Verhüllungs- und Ver­deckungsverbot verfolgt den Zweck, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können“, erklärt das Gericht in seinem Urteil. Automatisierte Verkehrskontrollen stellen etwa Blitzer dar.

    Außerdem schütze das Verhüllungsverbot die Rundumsicht des Autofahrers. So sollen hochrangige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer geschützt werden. Es gebe keinen allgemeinen Vorrang der Religionsfreiheit vor diesen Rechtsgütern. Es können zwar Ausnahmeregelungen erteilt werden, diese liegen aber im Ermessen der Behörden.

    Fazit: Autofahrer müssen also am Steuer stets erkennbar sein und dürfen sich auch aus religiösen Gründen nicht so stark verschleiern, dass sie nicht mehr identifizierbar sind.

    Dennoch ist der Fall der Muslima bisher nicht ganz abgeschlossen. Das OVG NRW mahnt an, dass die Be­zirksregierung Düsseldorf „ihr eingeräumtes Ermessen bei der Ablehnung des An­trags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bislang nicht fehlerfrei ausgeübt“ hat. Daher müsse sie über den Antrag erneut entscheiden. Bei der Ablehnungsent­scheidung habe „die Behörde die Religionsfreiheit nicht hinreichend mit den für das Verbot sprechenden Belangen abgewogen.“

    Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Frau aus Neuss Beschwerde zum Bun­desverwaltungsgericht einlegen.

    Übrigens: Nicht nur eine Vollverschleierung kann beim Autofahren gefährlich werden, sondern auch, wenn man eine Haarklammer trägt. Am Steuer sind zudem einige Dinge verboten. Es ist sogar geregelt, ob man nackt Auto fahren oder Kopfhörer tragen darf. Auch wie es mit einem Gipsarm oder einer Schiene am Steuer aussieht, steht fest.

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare

    Um kommentieren zu können, müssen Sie angemeldet sein.

    Registrieren sie sich

    Sie haben ein Konto? Hier anmelden