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Zusätzliche Kosten im Pflegeheim: Was sind Zusatzleistungen?

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Zusätzliche Kosten im Pflegeheim: Was sind Zusatzleistungen?

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    Im Pflegeheim sind nicht alle Leistungen inbegriffen. Sogenannte Zusatzleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
    Im Pflegeheim sind nicht alle Leistungen inbegriffen. Sogenannte Zusatzleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Foto: Robert Kneschke, stock.adobe.com (Symbolbild)

    Nur etwa 14,1 Prozent der Pflegebedürftigen in Deutschland sind laut der aktuellen Pflegestatistik in einem Pflegeheim untergebracht. Mit ein Grund dafür könnten die hohen Kosten sein. Die vollstationäre Pflege und Versorgung ist nämlich die teuerste Pflegeform. Einer Auswertung des Verbands der Ersatzkassen (vdek) zufolge lag der Eigenanteil im Juli 2025 im bundesweiten Durchschnitt über 3000 Euro pro Monat.

    Noch teurer kann die Unterbringung in einem Pflegeheim werden, wenn Zusatzleistungen in Anspruch genommen werden. Die müssen Bewohnerinnen und Bewohner nämlich auch aus der eigenen Tasche zahlen. Was ist dabei aber eigentlich erlaubt und welche Leistungen zählen als Zusatzleistungen?

    Zusatzleistungen im Pflegeheim: Was steht im Gesetz?

    Nach § 88 SGB XI dürfen Pflegeheime neben den Pflegesätzen, den regulären Kosten für Unterkunft und Verpflegung und den Investitionskosten auch Entgelte für zusätzliche Leistungen abrechnen. Die sogenannten Zusatzleistungen müssen dem Gesetz nach über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinausgehen. „Besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung“ oder „zusätzlich pflegerische-betreuende Leistungen“ können so zusätzlich in Anspruch genommen werden.

    Nicht jede Leistung kann aber als Zusatzleistung in Rechnung gestellt werden. Zulässig ist das nach § 88 Absatz 2 SGB XI nur, wenn ...

    • ... die notwendigen stationären oder teilstationären Leistungen des Pflegeheimes dadurch nicht beeinträchtigt werden,
    • ... die angebotenen Zusatzleistungen mitsamt den anfallenden Kosten, der Art, dem Umfang und der Dauer vorher schriftlich vereinbart wurden
    • ... und das Leistungsangebot sowie die Bedingungen den zuständigen Landesverbänden der Pflegekassen sowie den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe vor Beginn der Leistung schriftlich mitgeteilt wurden.

    Was konkret als Zusatzleistung angeboten werden kann, wird im Gesetz allerdings nicht konkretisiert.

    Zusatzleistung oder Regelleistung im Pflegeheim: Was ist der Unterschied?

    Dem BIVA-Pflegeschutzbund zufolge kann es im Pflegeheim mitunter schwierig sein, Zusatz- von Regelleistungen zu unterscheiden. Denn mit den Pflegesätzen und den Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen alle Leistungen abgegolten sein, die für die Pflege und die Unterbringung erforderlich sind. Dabei können je nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit unterschiedliche notwendige Regelleistungen inbegriffen sein.

    Diese dürfen auch dann nicht als Zusatzleistungen in Rechnung gestellt werden, wenn sie „besonders aufwändig sind und das Maß des Normalen überschreiten“, erklärt der Pflegeschutzbund. Eine besondere Diätkost oder technisch besonders aufwändige Pflegebetten können daher als Regelleistung gelten.

    Laut dem Pflegeschutzbund gibt es dennoch einige Leistungen, die oft als Zusatzleistung abgerechnet werden können. Dazu zählen:

    • Ein im Vergleich zu den übrigen Zimmern besonders luxuriös eingerichtetes Zimmer
    • Gourmetkost
    • Änderung von Kleidungsstücken
    • Reparatur von persönlichen Gegenständen, die nicht zur jeweiligen Grundausstattung des Zimmers gehören
    • Chemische Reinigung von Wäsche
    • Private Nutzung von Gemeinschaftsräumen
    • Einlagerung privater Gegenstände
    • Sonderkost oder Verpflegung nach individuellen Wünschen
    • Individuelle Nutzung von Telefon, Internet und Fernsehen

    In der Regel werden diese Leistungen jeden Monat im Nachhinein abgerechnet. Diese müssen laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) privat bezahlt werden. Die anfallenden Kosten können allerdings je nach Einrichtung sehr unterschiedlich ausfallen. Daher rät das Ministerium, sich bei der Auswahl eines Pflegeheims ausführlich über die Preise zu informieren.

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