Wohnen ist ein Grundbedürfnis – doch bezahlbarer Wohnraum wird vielerorts zur Herausforderung. Gerade für Menschen mit geringem Einkommen können die monatlichen Wohnkosten zur finanziellen Belastung werden. Hier setzt das Wohngeld an: eine staatliche Leistung, die dabei hilft, die Wohnkosten zu tragen und ein angemessenes Zuhause zu sichern.
Diese umfassende Übersicht zeigt, was Wohngeld eigentlich ist, wer Anspruch darauf hat und wie es beantragt wird. Auch häufige Fragen werden geklärt – etwa zur Höhe des Wohngeldes, wann und an wen es ausgezahlt wird und ob es Probleme gibt, wenn man gleichzeitig andere Leistungen bezieht.
Was ist Wohngeld?
Das Wohngeld ist in Deutschland ein staatlicher Zuschuss, der Bürgerinnen und Bürgern mit geringem Einkommen bei ihren Wohnkosten hilft, informiert das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). Es wird als vorgelagerte soziale Sicherungsleistung betrachtet und sichert Haushalten mit niedrigen Einkommen oberhalb der Grundsicherung somit ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen.
Aktuell beziehen rund 1,2 Millionen Haushalte in Deutschland Wohngeld, informiert das Ministerium. Von den Beziehenden sind 44 Prozent Famillien – darunter viele Alleinerziehende – und in 52 Prozent der Haushalte leben Rentnerinnen und Rentern.
Was ist Wohngeld-Plus?
Das Wohngeld-Plus ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Damit wurde laut BMWSB eine historische Wohngeldreform umgesetzt. Durch die Reform habe sich die Anzahl der Wohngeldhaushalte verdreifacht und die Höhe des Wohngeldes im Schnitt für die beziehenden Haushalte verdoppelt. Das durchschnittliche Wohngeld stieg für die bisherigen Beziehenden um 190 Euro auf insgesamt etwa 370 Euro pro Monat. Außerdem gab es diese Neuerungen:
- Heizkostenkomponente: Haushalte werden seitdem auch mit einer nach der Anzahl der Personen gestaffelten Heizkostenpauschale entlastet.
- Klimakomponente: Für den Klimaschutz nötige Belastungen einer energetischen Sanierung oder energieeffizienter Neubauten werden abgemildert.
Haushalte, die zuvor bereits Wohngeld erhalten hatten, haben das erhöhte Wohngeld-Plus laut BMWSB automatisch ohne gesonderten Antrag bekommen.
Welche Voraussetzungen gelten, damit man Anspruch auf Wohngeld hat?
Anspruch auf Wohngeld besteht, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, informiert der Familienratgeber der Aktion Mensch:
- Ein Mindesteinkommen muss nachgewiesen werden.
- Auch nach oben gibt es Einkommensgrenzen, die sich an der Haushaltsgröße sowie der Mietstufe des Wohnorts orientieren.
- Wohngeld wird nicht gewährt, wenn bereits andere Sozialleistungen bezogen werden, die die Wohnkosten abdecken.
Laut BMWSB gehören folgende Personengruppen oft zu denen, die Anspruch auf Wohngeld haben:
- Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente
- Erwerbstätige Familien – auch Alleinerziehende und Paare – mit niedrigen Einkommen
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich
- Studierende, sofern nicht der gesamte Haushalt dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch hat
- Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen
Können nur Mieter oder auch Eigentümer Wohngeld erhalten?
Wie das BMWSB informiert, können sowohl Mieterinnen und Mieter als auch Eigentümerinnen und Eigentümer einen Zuschuss zu ihren Wohnkosten erhalten. Somit handelt es sich entweder um einen Mietzuschuss oder um einen Lastenzuschuss. Für Eigentümerinnen und Eigentümer gilt, dass sie den Wohnraum selbst nutzen müssen. Maßgeblich sind dabei die Kosten für den Kapitaldienst wie Zinsen und Tilgung, Kosten für die Bewirtschaftung von Wohnraum wie Instandhaltungskosten, Betriebskosten ohne Heizkosten und Verwaltungskosten.
Mit dem Wohngeld soll unter anderem vermieden werden, dass Haushalte, die etwa aufgrund eines Schicksalsschlages wie Trennung oder Krankheit ein niedriges Einkommen haben, ihren Wohnraum verlieren. Aufgrund der Einkommensgrenzen und der Vermögensrestriktionen sei laut Ministerium sichergestellt, dass kein Missbrauch von Sozialleistungen entsteht.
Höhe: Wie viel Wohngeld bekommt man?
Im Wohngeldgesetz (WoGG), Paragraf 43, Absatz 1, ist eine regelmäßige Dynamisierung im Zwei-Jahres-Rhythmus festgelegt. Dadurch wird laut BMWSB das Wohngeld an die Preis- und Mietpreisentwicklung in Deutschland angepasst. Die letzte Erhöhung gab es zum 1. Januar 2025 mit dem Ziel, dass Erwerbstätige sowie Rentnerinnen und Rentner im Wohngeldbezug entlastet werden, damit sie nicht Bürgergeld oder Grundsicherung beantragen müssen. Tatsächlich stieg das Wohngeld durchschnittlich um rund 15 Prozent, das entspricht durchschnittlich 30 Euro. Laut Verbraucherzentrale haben Hunderttausende Rentnerinnen und Rentner 2025 neu Anspruch auf Wohngeld, die es bisher nicht beantragt haben.
Wie viel Wohngeld ein Haushalt bekommt, hängt von mehreren Faktoren ab und kann nicht pauschal gesagt werden. Die Höhe des Wohngeldes hängt ab von:
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens und
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. der Belastung bei Eigentümerinnen und Eigentümern.
Wohngeldrechtliches Gesamteinkommen
Die Ermittlung des wohngeldrechtlichen Einkommens ist komplex. Das Gesamteinkommen setzt sich zusammen aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich von Freibeträgen – die es zum Beispiel bei Alleinerziehenden, für Schwerbehinderung oder bei Bezug einer Grundrente gibt – und Abzugsbeträgen für Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge sowie bei Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen.
Kindergeld, Kinderzuschlag und Bildungs- und Teilhabeleistungen – hierzu gehört etwa die Übernahme von Klassenfahrt-Kosten – bleiben bei der Einkommensermittlung außer Betracht.
Eine Orientierung, ob und in welcher Höhe man eventuell Anspruch auf Wohngeld hat, kann der Wohngeld-Plus-Rechner des Ministerium geben. Zwei Beispielrechnungen des BMWSB zeigen mögliche Wohngeld-Beträge:
- Eine Rentnerin mit einem Einkommen von 820 Euro und einer Miethöhe von 385 Euro würde am Ende 263 Euro Wohngeld erhalten.
- Ein Ehepaar mit einem Kind, von dem eine Person Arbeitnehmer ist und eine arbeitslos, mit einem Haushaltseinkommen von 1438 Euro und einer Miete von 500 Euro, erhält 335 Euro Wohngeld.
Wo und wie beantragt man Wohngeld?
Für das Wohngeld ist laut BMWSB das zuständige Wohngeldamt der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung zuständig. Diese entscheidet über einen Antrag auf Wohngeld und teilt das Ergebnis via schriftlichen Bescheid an den Antragsteller mit. Viele Bundesländer bieten den Antrag auch online auf ihren Internetseiten an. Wenn man unter verwaltung.bund.de nach „Wohngeld“ sucht, gelangt man zu einer Übersicht und der zuständigen Behörde im jeweiligen Bundesland.
Um den Antrag zu stellen, muss man laut Verbraucherzentrale in der Regel folgende Bescheinigungen vorlegen, ergänzt um Dokumente zu besonderen Lebensumständen:
- Mietbescheinigung, auszufüllen vom Vermieter oder von der Hausverwaltung
- Kopie des Mietvertrags und einer Mietquittung
- Personalausweis oder Reisepass
- Meldebestätigung
- Verdienstbescheinigung, auszufüllen vom Arbeitgeber
- Einkommensnachweise (Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen)
Weil Eigentümer keine Miete zahlen, müssen sie laut Bayerischer Staatsregierung auch keine Mietbescheinigung einreichen, sondern einen „Nachweis über die Belastung für den Wohnraum (zum Beispiel Nachweis über Belastung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung)“.
Wohngeld: Wie lange kann man den Zuschuss bekommen?
Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Das heißt, wer nach Ablauf des Bewilligungszeitraums weiter Wohngeld in Anspruch nehmen möchte, muss es erneut beantragen. Der Weiterleistungsantrag sollte laut dem Ministerium etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden, damit die laufende Wohngeldzahlung möglichst nicht unterbrochen wird.
In Ausnahmefällen und wenn zu vermuten ist, dass es keine wesentlichen Änderungen in den Einkommensverhältnissen geben wird, kann der Bewilligungszeitraum auf bis zu 24 Monate erweitert werden.
Wann und an wen wird Wohngeld ausgezahlt?
Das Wohngeld wird in der Regel im Voraus an die Mieterin oder den Mieter beziehungsweise Eigentümerin oder Eigentümer gezahlt, informiert das BMWSB. Hintergrund ist, dass die meisten Menschen am Monatsanfang ihre Miete oder eine Rate eines Kredits bezahlen müssen, weswegen das Wohngeld laut Paragraf 26 des Wohngeldgesetzes monatlich im Voraus, also am letzten Werktag des Vormonats, überwiesen wird. Mit schriftlicher Einwilligung der wohngeldberechtigten Person kann das Wohngeld auch an die Vermieterin beziehungsweise den Vermieter gezahlt werden. In wenigen Ausnahmefällen sei dies sogar ohne Einwilligung möglich.
Wichtig ist außerdem zu wissen, dass Wohngeld erst vom Beginn des Monats an geleistet wird, in dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist. Für zurückliegende Zeiträume gibt es bis auf wenige Ausnahmen kein Wohngeld. Es ist daher ratsam, einen Wohngeldantrag rechtzeitig zu stellen, wenn absehbar ist, dass das Haushaltseinkommen unter die maßgebliche Grenze fällt, etwa durch Renteneintritt oder Gehaltskürzungen.
Wie lange die Bearbeitung eines Wohngeld-Antrags dauert, lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Laut der Verbraucherzentrale könnte es mit der Auszahlung mehrere Monate dauern, weil viele Kommunen Probleme hätten, mit der Bearbeitung der Anträge nachzukommen. Laut eigenen Angaben mancher Bundesländer, wie Nordrhein-Westfalen oder Bayern, könne die Bearbeitung mehrere Wochen dauern. Ausschlaggebend sei vor allem, ob und wann der Wohngeldstelle alle erforderlichen Angaben und Nachweise vorliegen.
Wie verhält sich Wohngeld mit anderen Leistungen?
Das Wohngeld ist als System für Haushalte mit selbst erwirtschaftetem, eigenem Einkommen als Zuschuss zu ihren Wohnkosten konzipiert, informiert das Ministerium. Im Gegensatz dazu werden Grundsicherungsleistungen nur erbracht, insofern Leistungsberechtigte hilfebedürftig sind – das heißt, ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können.
Wie das BMWSB informiert, können Personen, die bereits andere Leistungen erhalten, in denen die Unterkunftskosten berücksichtigt sind, kein Wohngeld erhalten. Das ist im Wohngeldgesetz unter Paragraf 7 geregelt. Dazu gehören:
- Leistungen nach Sozialgesetzbuch (SGB) II, das das Bürgergeld regelt,
- Leistungen nach SGB XII, das die Sozialhilfe regelt,
- Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder
- Schüler-BAföG, BAföG oder Berufsausbildungshilfe.
Die Wohngeldbehörde ist im Übrigen berechtigt, zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme die Angaben aller Haushaltsmitglieder durch einen Datenabgleich zu überprüfen.
Allerdings kann Wohngeld gleichzeitig mit anderen vorrangigen Leistungen bezogen werden: Das sind nach SGB II Sozialleistungen, die vor dem Bürgergeld oder anderen nachrangigen Leistungen beantragt und ausgeschöpft werden müssen, wenn sie geeignet sind, die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beseitigen, zu verkürzen oder zu vermindern. Dazu gehören:
- Kinderzuschlag,
- Kindergeld,
- Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket,
- Elterngeld,
- Arbeitslosengeld (ALG I) und
- Altersrente.
Wenn Wohngeld zusammen mit anderen vorrangigen Leistungen höher ist als der Grundsicherungsanspruch, ist Wohngeld gegenüber der Grundsicherung vorrangig. Auch wenn der Bezug von BAföG, wie oben beschrieben, in der Regel dazu führt, dass der Anspruch auf Wohngeld entfällt, kann es Ausnahmen geben: nämlich dann, wenn BAföG nur als Volldarlehen ohne Zuschussanteil des Staats bezogen wird. Das steht im Wohngeldgesetz unter Paragraf 20.
Übrigens: Einige Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit dem Wohngeld können für Verwirrung sorgen. Ein Begriff, der gelegentlich in unterschiedlichen Zusammenhängen auftaucht, ist zum Beispiel der „Turnus“ beim Wohngeld. Grundsätzlich beschreibt der Turnus einen festgelegten, wiederkehrenden Zeitraum, in dem bestimmte Vorgänge stattfinden, etwa die regelmäßige Dynamisierung des Wohngeldes oder den Bewilligungszeitraum.
Um kommentieren zu können, müssen Sie angemeldet sein.
Registrieren sie sichSie haben ein Konto? Hier anmelden