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Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 4: Wie hoch ist er?

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Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 4: Wie hoch ist er?

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    Pflegende Angehörige von Personen mit Pflegegrad 4 können steuerlich entlastet werden.
    Pflegende Angehörige von Personen mit Pflegegrad 4 können steuerlich entlastet werden. Foto: Benjamin Nolte, dpa (Symbolbild)

    In Deutschland legen viele pflegebedürftige Menschen ihre Betreuung in die Hände ihrer Angehörigen, enger Freunde oder vertrauter Bekannter – meist unentgeltlich und im eigenen Zuhause. Für die pflegenden Personen bedeutet das jedoch oft einen hohen Einsatz an Zeit, Energie und Geld. Um die pflegenden Angehörigen zu entlasten, gibt es staatliche Maßnahmen zur Unterstützung: So können finanzielle Aufwendungen in Zusammenhang mit der Pflege unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich über den Pflegepauschbetrag geltend gemacht werden.

    Die Höhe des Pauschbetrags ist dabei vom Pflegegrad abhängig. Wie hoch ist er bei Pflegegrad 4, den nach Angaben des Statistischen Bundesamts immerhin 11,8 Prozent aller Pflegebedürftigen haben?

    Was versteht man unter dem Pflegepauschbetrag?

    Laut dem Pflegeportal pflege.de handelt es sich beim Pflegepauschbetrag um eine fest definierte steuerliche Entlastung, die in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden kann. Wie das Familienportal des Bundes erklärt, mindert die Pauschale das zu versteuernde Einkommen und senkt dadurch die Steuerlast.

    Laut pflege.de sollen so pflegende Angehörige für einen Teil des finanziellen Aufwands entschädigt werden, der häufig durch Leistungen wie etwa Einkäufe oder regelmäßige Fahrten zum Hausarzt entsteht. Gesetzlich geregelt ist der Pflegepauschbetrag in Paragraf 33b Absatz 6 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Dabei ist genau festgelegt, in welcher Höhe ein Anspruch je Pflegegrad besteht.

    Pflegepauschbetrag: Wer hat Anspruch auf die Steuervergünstigung?

    Zudem gelten laut pflege.de bestimmte Voraussetzungen, um Anspruch auf den Pflegepauschbetrag zu haben. Hintergrund ist der Wille, Menschen gezielt zu unterstützen, die Angehörige unentgeltlich pflegen und dadurch zusätzliche Kosten tragen müssen:

    Seit 2021 kann der Pflegepauschbetrag ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden, informiert pflege.de. Zuvor war das nur für Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 möglich. Pflegegrad 1 geht im Hinblick auf den Pflegepauschbetrag leer aus, da mindestens eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ der zu pflegenden Person vorliegen muss – und diese Einstufung beginnt erst mit Pflegegrad 2. Auch Angehörige, die Personen mit dem Merkzeichen H für „hilflos“ im Schwerbehindertenausweis pflegen, können die Steuervergünstigung nutzen.

    Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 4: Wie hoch ist er?

    Je höher der Pflegegrad ist, desto höher fällt die steuerliche Entlastung aus. Nach Paragraf 33b Absatz 6 EStG wird bei Pflegegrad 4 ein Pauschbetrag in Höhe von 1800 Euro gewährt. Hier eine Übersicht aller Beträge für den Pflegepauschbetrag nach Pflegegrad, basierend auf den Angaben des EStG:

    PflegegradHöhe des Pflegepauschbetrags pro Jahr
    Pflegegrad 1kein Anspruch
    Pflegegrad 2600 Euro
    Pflegegrad 31100 Euro
    Pflegegrad 41800 Euro
    Pflegegrad 51800 Euro
    Merkzeichen „H“ (hilflos)1800 Euro

    Wie wird der Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung angegeben?

    Wer die Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag erfüllt und diesen steuerlich geltend machen möchte, muss ihn in der Einkommensteuererklärung eintragen. Laut pflege.de erfolgt dies in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen / Pauschbeträge“. Dabei sind in Zeile 11 und 16 Angaben zur pflegenden Person sowie zum Pflegegrad erforderlich. In Zeile 15 muss zusätzlich die Steuer-Identifikationsnummer der gepflegten Person eingetragen werden. Ein Nachweis der Pflegetätigkeit ist demnach in der Regel durch einen Bescheid über die Pflegebedürftigkeit oder Hilflosigkeit der betreuten Person erbracht. Dieser wird meist nur bei der erstmaligen Beantragung oder bei Änderungen des Pflegepauschbetrags benötigt.

    Weitere wichtige Informationen, die man kennen sollte, wenn man den Pflegepauschbetrag geltend machen möchte:

    • Der Pflegepauschbetrag richtet sich nicht nach der Dauer der Pflege, sondern gilt pauschal für das gesamte Kalenderjahr. Wie pflege.de erklärt, ist es unerheblich, ob die Pflege nur wenige Wochen, mehrere Monate oder das ganze Jahr über erfolgte – der volle Betrag kann stets angesetzt werden. Wird der Pflegegrad im Laufe des Jahres erhöht, zählt für die Berechnung immer der höchste erreichte Pflegegrad.
    • Auch wenn sich mehrere Personen – etwa zwei Kinder – die Pflege eines/einer Angehörigen teilen, kann der Pflegepauschbetrag in Anspruch genommen werden. Laut dem Lohnsteuerhilfeverein VLH wird die steuerliche Entlastung in solchen Fällen dann anteilig aufgeteilt.
    • Wer sich nicht nur um eine, sondern um mehrere pflegebedürftige Personen kümmert, kann den Pflegepauschbetrag mehrfach in Anspruch nehmen. Für jede betreute Person lässt sich die steuerliche Entlastung separat geltend machen. Laut pflege.de wird damit anerkannt, dass der Aufwand und die finanziellen Belastungen in solchen Fällen entsprechend höher sind.
    • Der Pauschbetrag kann auch trotz Tagespflege oder Nachtpflege genutzt werden, da dies ergänzende Leistungen zu häuslicher Pflege sind, informiert pflege.de. Der Schwerpunkt liegt demnach in der häuslichen Pflege, was eine der Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag darstellt. Gleiches gilt, wenn man einen ambulanten Pflegedienst nutzt, der die häusliche Pflege ergänzt, unterstützt oder erst ermöglicht.
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