Miete, Versicherungen, Handyvertrag und womöglich noch eine Kreditrate: Zum Anfang des Monats fallen in der Regel zahlreiche laufende Kosten an. Wenn das Gehalt nicht pünktlich auf dem Konto ist, kommen viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei diesen Zahlungen in die Bredouille. Doch was ist überhaupt pünktlich und was können Sie tun, wenn das Gehalt nicht rechtzeitig auf das Konto gebucht wird?
Bis wann muss der Arbeitgeber das Gehalt zahlen?
Der Zeitpunkt der Gehaltszahlung wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vertraglich vereinbart. Es gibt allerdings einen gesetzlichen Rahmen, der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten ist und eingehalten werden muss. „Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten“, heißt es in § 614 des BGB.
Auch im Sozialgesetzbuch (SGB) ist bezüglich der Fälligkeit eine Regelung festgehalten, an die sich Arbeitgeber halten müssen. In § 23 des SGB IV ist geregelt: „Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.“
Die Vorschriften haben zur Folge, dass Arbeitgeber das Gehalt in der Regel zum Ende des Monats (spätestens am drittletzten Bankarbeitstag) bezahlen. Auch eine Zahlung zum 15. des Folgemonats ist üblich. Das genaue Datum, wann das Geld bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern landet, muss im Arbeitsvertrag festgehalten werden.
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Ab wann ist eine Gehaltszahlung zu spät?
Verspätete Gehaltszahlungen sind auf dem deutschen Arbeitsmarkt selten, sie können aber vorkommen. Im Zahlungsverzug ist der Arbeitgeber, sobald er das vertraglich festgelegte Datum überschritten hat, informiert die Deutsche Handwerks Zeitung in einem Bericht. Ist beispielsweise der 15. eines Monats angegeben, ist ein Zahlungsverzug ab dem 16. des Monats gegeben.
Es kann allerdings zu einem Sonderfall kommen: Ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass das Gehalt bis zu einem bestimmten Datum überwiesen werden muss, hat der Arbeitgeber seine Pflicht laut hrworks.de erfüllt, wenn die Überweisung am entsprechenden Tag durchgeführt wurde. In diesen Fällen kann es vorkommen, dass der Gehaltseingang erst später erfolgt. In aller Regel ist im Arbeitsvertrag zwar von einem Gehaltseingang die Rede, bei Verzögerungen sollte allerdings die exakte Formulierung im Vertrag geprüft werden.
Was können Arbeitnehmer tun, wenn das Gehalt nicht pünktlich auf dem Konto ist?
Wenn das Gehalt nicht pünktlich auf Ihr Konto gebucht wurde, ist es ratsam, den Arbeitgeber zunächst auf den Zahlungsverzug hinzuweisen. Führt das nicht zu einer sofortigen Gehaltszahlung, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer laut der Deutschen Handwerks Zeitung die folgenden Schritte einleiten.
- Zahlungsaufforderung: Schriftliche Aufforderung zur Zahlung, die mit einer Frist versehen ist. Die Frist sollte nur wenige Tage, höchstens eine Woche betragen, um zeitnah weitere Schritte einleiten zu können.
- Abmahnung: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dem Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Eine solche ist auch Voraussetzung für eine fristlose Kündigung.
- Verweigerung der Arbeit: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können von dem Zurückhaltungsrecht Gebrauch machen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sorgt hier allerdings für strenge Einschränkungen. Beispielsweise darf die Arbeit nicht verweigert werden, wenn es sich um einen geringfügigen Zahlungsanspruch oder einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt.
- Schadensersatzforderung und Zinsforderung: Sie können als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Schadensersatz und Zinszahlungen einfordern.
- Klage einreichen: Der Lohn kann beim zuständigen Arbeitsgericht eingeklagt werden. Es empfiehlt sich, zuvor eine Beratung durch eine Gewerkschaft oder einen Anwalt wahrzunehmen.
- Arbeitslosengeld beantragen: Auch bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wenn die Lohnzahlung ausbleibt. Ist der Arbeitgeber insolvent, können die Angestellten auch ein Insolvenzgeld beantragen.
- Kündigung: Wenn der Arbeitgeber in einem erheblichen Zahlungsverzug ist, besteht das Recht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf eine fristlose Kündigung. In der Regel braucht es zuvor eine Abmahnung, der nicht nachgekommen wurde.
Seit 2016 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland zudem das Recht auf einen gesetzlichen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Arbeitgeber im Lohnverzug ist. Laut § 288 Absatz 5 des (BGB) muss der Arbeitgeber eine pauschale Verzugsstrafe bezahlen, die 40 Euro beträgt.
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