Halt, Polizei! Führerschein und Fahrzeugpapiere, bitte: Dieser Satz macht Autofahrer schnell nervös. Denn eine Verkehrskontrolle ist zwar für Polizisten Routine, doch für andere Verkehrsteilnehmer eher die Ausnahme. Deshalb sind viele Menschen am Steuer in der Situation unsicher: Wie muss man sich jetzt verhalten? Welche Fragen der Polizei müssen wie beantwortet werden?
Dabei sollte man beachten, dass man nicht nur Pflichten bei einer solchen Kontrolle hat, sondern auch Rechte. Welche Fragen man bei einer Führerschein-Kontrolle unbeantwortet lassen darf, und was die Polizei bei einer Kontrolle nicht einfordern kann, erfahren Sie in diesem Artikel.
Führerschein-Kontrolle: Welche Fragen müssen beantwortet werden?
Prinzipiell gilt, dass die Polizei allgemeine Kontrollen ohne speziellen Anlass und anlassbezogene Kontrollen bei konkretem Verdacht durchführen darf. Das ist so in §36 der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt. Darin heißt es auch: „Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.“
Laut der Fachanwaltskanzlei Verkehrsrecht Hamburg sind Autofahrer bei einer Verkehrskontrolle durchaus verpflichtet, die eigenen Personalien anzugeben, den Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuzeigen und gegebenenfalls aus dem Auto auszusteigen, wenn die Polizei es fordert. Das passiert etwa, wenn man bestimmte Gegenstände vorzeigen muss, die immer im Auto dabei sein müssen, etwa das Warndreieck oder den Verbandskasten. Kommt ein Autofahrer dieser Aufforderung nicht nach oder fehlen diese Gegenstände, kann die Polizei ein Verwarnungsgeld verhängen, erklärt der ADAC.
Übrigens: Es gibt auch Gegenstände, die Sie nicht im Auto haben dürfen – sonst droht eine Strafe von bis zu 10.000 Euro.
Führerschein-Kontrolle: Welche Fragen müssen nicht beantwortet werden?
Klassische Frage bei der Verkehrskontrolle sind „Wo kommen Sie denn her?“ oder „Wohin geht‘s?“ Tatsächlich muss man als Autofahrer diese Fragen nicht beantworten. Der ADAC erklärt, auf solche sogenannten informativen Fragen müsse man nicht antworten. Rechtsanwälte raten sogar zum Schweigen.
So etwa die Fachanwaltskanzlei Verkehrsrecht Hamburg: „Zum einen ist es Ihr gutes Recht zu schweigen, da sich niemand selbst belasten muss und von diesem Recht sollte man in einer Verkehrskontrolle immer Gebrauch machen, zum anderen kann sich die Höhe der Geldbußen im Bußgeldbescheid verdoppeln.“
Der Grund dafür: Wenn man einen Verstoß gegen die StVO im Gespräch mit der Polizei zugibt, hat man vorsätzlich gehandelt. Infolgedessen verdoppeln sich alle Bußgelder ab 35 Euro. Wer sich zu einem Sachverhalt äußern will, könne das immer noch später im Laufe des Bußgeldverfahrens tun, auch nach Absprache mit einem Anwalt. Außerdem weist die Fachkanzlei darauf hin, dass man bei einer Verkehrskontrolle nicht verpflichtet ist, „wahrheitsgemäße oder zutreffende Angaben zu machen; einzige Ausnahme stellen die Angaben der Personalien dar“.
Übrigens: Den Führerschein sollte man im Auto immer dabeihaben. Andernfalls droht eine Geldbuße. Allerdings raten auch manche Experten davon ab, den Führerschein immer dabei zu haben.
Führerschein-Kontrolle: Darf man Alkohol- und Drogentests verweigern?
Als Fahrer kann man eine Atemalkoholmessung oder einen Drogenschnelltest bei einer Verkehrskontrolle verweigern. Allerdings kann das weitere polizeiliche Maßnahmen nach sich ziehen: Hat die Polizei den Verdacht, dass der Fahrer unter Alkohol- bzw. unter Drogeneinfluss steht, kann ihn die Polizei für eine Blutabnahme mitnehmen, erklärt der ADAC. Und dagegen kann man dann kaum etwas machen. Denn der Anweisung, eine polizeilich oder richterlich angeordnete Blutentnahme durchführen zu lassen und dafür die Beamten auf das Polizeirevier oder in ein Krankenhaus zu begleiten, ist laut der Fachanwaltskanzlei Verkehrsrecht Hamburg Folge zu leisten.
Führerschein-Kontrolle: Das darf die Polizei nicht
Fragt die Polizei bei der Kontrolle, ob sie Privatgegenstände durchsuchen darf, oder fordert den Fahrer dazu auf, sollte dieser nicht darauf antworten. Das gilt beispielsweise fürs Handy: Man muss das Mobiltelefon nicht vorzeigen, geschweige denn überprüfen lassen. Das gilt auch, wenn man mit Handy am Steuer erwischt wurde.
Außerdem darf die Polizei das Auto laut ADAC bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle weder durchsuchen noch Türen öffnen oder ins Fahrzeug greifen: „Dazu benötigt sie einen Durchsuchungsbeschluss oder es muss der Verdacht einer Straftat vorliegen, sodass Gefahr im Verzug und sofortiges Handeln nötig ist“, erklärt der Automobilclub. Ein Durchsuchungsbeschluss oder Gefahr im Verzug muss auch vorliegen, um Taschen nach Gegenständen zu durchsuchen.
Übrigens: Beim Thema Kfz-Versicherung sind viele Autofahrer unsicher. Ist das Auto zum Beispiel noch versichert, wenn jemand anderes am Steuer sitzt? Und für wen gilt die Neuerung, dass eine Blackbox im Auto verbaut sein muss? Viele Autofahrer wissen auch nicht, welche Kennzeichen in Deutschland verboten sind und was es mit den sogenannten Diplomaten-Kennzeichen genau auf sich hat.
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