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Dashcam im Auto: Ist das erlaubt oder verboten?

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Dashcam im Auto: Ist das erlaubt oder verboten?

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    Eine Dashcam filmt den Verkehr aus dem Fahrzeug heraus.
    Eine Dashcam filmt den Verkehr aus dem Fahrzeug heraus. Foto: Rene Ruprecht, dpa (Symbolbild)

    Bei BMW heißt die kleine Kamera im Auto „BMW Drive Recorder“, bei Audi „Audi Universal Traffic Recorder 2.0“, und bei den meisten, die in Internetshops danach suchen: Dashcam. Auch wenn einige Fahrzeuge bereits serienmäßig damit ausgestattet sind, stellen sich viele Autofahrer nach wie vor die Frage: Eine Dashcam im Auto, ist das erlaubt oder verboten? Sind die Aufnahmen eines Unfalls im Zweifel vor Gericht überhaupt zulässig? Dieser Text liefert Antwort auf diese Fragen und taucht in die aktuelle Rechtslage ein.

    Ist eine Dashcam im Auto erlaubt?

    Gerade wenn die Tage kürzer werden und Nebelschwaden über die Straßen ziehen, ist es schnell passiert: Es kracht, die Situation ist aufgrund von Stress unübersichtlich. Egal, ob es zu einem Unfall wegen einer Panne kam oder es an Aufmerksamkeit mangelte: Wäre es jetzt nicht geschickt, eine Aufnahme vom Unfallhergang zu haben? Wohl dem, der eine Dashcam installiert hat, möchte man meinen. Doch ist eine Dashcam im Auto erlaubt?

    Im Gegensatz zur Blackbox, die ebenfalls Daten eines Unfalls aufzeichnet und seit Sommer 2024 Pflicht für alle Neuwagen ist, steht es Autofahrern frei, eine Kamera im Auto zu nutzen. Wie etwa aber bei der Frage, ob man mit Flip-Flops Autofahren darf oder es zulässig ist, während der Fahrt Kopfhörer zu tragen, ist es letztlich zwar rechtlich drin – aber nur unter gewissen Voraussetzungen.

    Dashcam: Wann sind Aufnahmen zulässig, wann nicht?

    In die Liste der Dinge, die beim Autofahren verboten sind, reiht sich der Einsatz einer Dashcam also nicht ein. Ist eine Dashcam im Auto erlaubt? Die klare Antwort lautet: Ja, aber. Grundlage ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2018.

    Der Kniff: Die Kameras heißen bei einigen Autoherstellern Recorder, weil sie nur einen bestimmten Zeitraum aufnehmen und nicht wie eine Kamera dauerhaft übertragen. Denn rechtlich sind gemäß dem BGH solche Aufnahmen unproblematisch, die eine halbe Minute vor und nach dem Unfall aufzeichnen. Aber: Dennoch können unter Umständen auch Daueraufnahmen vor Gericht als Beweismittel dienen.

    Übrigens: Geht es nach Crashtestern, soll sich für die Sicherheit auch im Innern eines Autos bald etwas tun.

    Dashcam im Auto: Welche Vorgaben zählen?

    Nicht nur beim Unfall selbst ist richtiges Handeln entscheidend, sondern auch beim Einsatz einer Dashcam im Auto. So heißt es in der BHG-Entscheidung, dass es einen Unterschied mache, ob die Aufnahmen mit oder ohne Anlass entstanden sind: Ist die Aufzeichnung kurz und anlassbezogen, ist sie zulässig. Gibt es keinen Anlass, ist sie grundsätzlich unzulässig.

    So hatte der BGH 2018 festgestellt, dass Dashcam-Aufnahmen prinzipiell als Beweismittel herhalten dürfen, wenn es im Prozess um einen Unfall geht. Aus Gründen des Datenschutzes aber sei es unzulässig, die Kamera dauerhaft aufzeichnen zu lassen – und doch können die erhobenen Daten relevant sein. Denn auch wenn ins Persönlichkeitsrecht des Gefilmten eingegriffen werde, führe das nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot vor Gericht, so der ADAC.

    Dashcam: Was ist eine anlasslose Aufzeichnung?

    Der Landesbeauftragte für Datenschutz in Niedersachsen hat aufgrund der Situation um Dashcams im Straßenverkehr ein Frage-Antwort-Stück auf der Homepage eingestellt. Darin wird erklärt:

    • Als anlasslos gilt und damit unzulässig ist: Die Kamera zeichnet ab Fahrantritt auf, der Speicher wird erst überschrieben, wenn kein Speicherplatz mehr zur Verfügung steht. Personenbezogene Daten Unbeteiligter würden selbst dann anlasslos verarbeitet werden, wenn das Auto parkt und öffentlicher Raum gefilmt werde.
    • Mit Anlass sei es dann, wenn die Aufnahme zeitlich begrenzt und im „engen zeitlichen Zusammenhang mit einem auslösenden Ereignis“ stehe, also einem Unfall. Die filmende Partei könne sich auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) berufen, „da seine Interessen zum Zeitpunkt des Vorfalls die der anderen Verkehrsteilnehmer überwiegen“.

    Der ADAC weist im Kontext der DSGVO und Dashcams auf seine Forderungen hin. Diese decken sich mit der BGH-Entscheidung insofern, als dass kurze, anlassbezogene Aufnahmen von Unfällen vor Gericht verwertbar sein sollen, um die Schuldfrage zu klären. „Das Aufklärungsinteresse an der hierfür gespeicherten kurzen Filmsequenz sollte dabei stärker wiegen als der Datenschutz Dritter“, heißt es seitens des ADAC. Verboten bleiben sollen jedoch Aufzeichnungen, die wahllos entstehen, „um als Hilfssheriff die Verkehrsverstöße anderer anzuzeigen“.

    Welche Strafe droht beim Einsatz einer Dashcam?

    Wie im FAQ des Landesbeauftragten für Datenschutz nachzulesen ist, kommt es zu einem Bußgeld, wenn die Aufnahmen nicht rechtmäßig entstanden sind. Wer fahrlässig aufzeichnet, müsse mit einer Buße in Höhe von bis zu 500 Euro rechnen. Wer vorsätzlich handelt, bezahlt das Doppelte oder gar mehr. Punkte gebe es allerdings keine.

    Der Leiter der Juristischen Zentrale beim ADAC, Markus Schäpe, erklärt auf dem Präventionsportal der Gewerkschaft der Polizei (GdP): „Eine Verbreitung derartiger Aufnahmen oder gar die gewerbliche Nutzung ohne entsprechendes Einverständnis oder Unkenntlichmachung von Personen und Kfz-Kennzeichen verstößt in jedem Fall gegen den Datenschutz.“

    Der GdP-Verkehrsexperte und stellvertretende Bundesvorsitzende Michael Mertens mahnt, dass trotz Dashcam-Einsatz ausschließlich die Polizei für die Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs zuständig sei. Dennoch werde das Urteil begrüßt: „Für Drängler, für die Abstand keine Rolle spielt und die Anderen gerne die Vorfahrt nehmen, wird das Leben schwerer, weil die Kamera das Fehlverhalten objektiv dokumentiert.“

    Übrigens: Filmen ohne Anlass kann wie Fahren ohne Anlass teuer werden.

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