Das von der Ampel-Regierung auf den Weg gebrachte Bürgergeld hat sich schon vor seiner Einführung einen Namen gemacht. Seit dem 1. Januar 2023 ist es Realität. Fragen wirft diese staatliche Unterstützung aber weiter auf. Denn viele Anspruchsberechtigte beziehen weitere Leistungen.
Dieser Artikel konzentriert sich auf das Zusammenspiel von Bürgergeld und Erwerbsminderungsrente. Was muss dabei beachtet werden?
Bürgergeld: Welche Funktion hat es?
Das Bürgergeld ist im Grunde der Nachfolger des Arbeitslosengelds II, besser bekannt als Hartz IV. Das Ziel dahinter lautet Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) zufolge: den sozialen Zusammenhalt stärken. Der Sozialdemokrat betont zudem "die Absicherung von Menschen, deren Existenz bedroht ist" und "das Schaffen von neuen Chancen".
Mithilfe des Bürgergelds sollen Arbeitslose einfacher "eine langfristige, gute Beschäftigung" finden. Unterstützt wird die berufliche Weiterbildung genauso wie der Erwerb eines Berufsabschlusses. Das Angebot umfasst auch "eine gute Beratung auf Augenhöhe und Coaching".
Bürgergeld: Wer hat Anspruch darauf?
Hier nennt das Arbeitsministerium in erster Linie erwerbstätige Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen decken können. Zu erwähnen ist auch, dass vorrangige Leistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag berücksichtigt werden.
Bürgergeld steht auch nicht erwerbsfähigen Menschen zu, die mit einem Bezugsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben. Ebenso Personen, die zuvor Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatten.
Bürgergeld: Wie hoch ist der Regelsatz?
Beim Regelbedarf macht das Arbeitsministerium Unterschiede. Sechs verschiedene Stufen werden beim Bürgergeld aufgelistet. Diese sind:
- 502 Euro für Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige mit minderjährigem Partner
- 451 Euro pro Person bei volljährigen Partnern
- 402 Euro für Volljährige unter 25 Jahren, die keinen eigenen Haushalt haben und nicht Partner sind, sowie Personen, die zwischen 15 und 24 Jahre alt sind und ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen
- 420 Euro für Kinder zwischen 14 und 17 Jahren sowie Minderjährige mit volljährigen Partnern
- 348 Euro für Kinder zwischen sechs und 13 Jahren
- 318 Euro für Kinder unter sechs Jahren
Erwerbsminderungsrente: Was ist darunter zu verstehen?
Die Erwerbsminderungsrente ist eine Ersatzleistung für das Einkommen und für Bürger bestimmt, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sind. Die Deutsche Rentenversicherung ergänzt, diese Rente kann das Einkommen auch ergänzen, wenn die Person noch einige Stunden täglich arbeiten kann. Dann wird von teilweiser Erwerbsminderung gesprochen.
Voraussetzung für den Bezug: Die Person darf die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Ab diesem Zeitpunkt besteht dann ein Anrecht auf die reguläre Altersrente.
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung greift, sobald der Bürger wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann – in allen Tätigkeiten. Dies wird anhand ärztlicher Unterlagen geprüft, weitere Gutachten können angefordert werden.
Volle Erwerbsminderung greift auch grundsätzlich in diesen Fällen:
- Arbeit in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen
- Beschäftigung in einer anderen beschützenden Einrichtung
- Person kann wegen Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein
Bürgergeld und Erwerbsminderungsrente: Ist das möglich?
Hierzu schreibt Bürgergeld– Verein für soziales Leben e.V., dass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung den Anspruch auf Bürgergeld ausschließt, "weil dann keine Erwerbstätigkeit gegeben ist, die ebenfalls Voraussetzung für den Anspruch auf Bürgergeld ist". Neben der Altersrente ist es demnach aber die einzige Rentenart, die einem Bürgergeld-Anspruch entgegensteht.
Das Portal der Haufe Group SE schreibt derweil unter Bezugnahme auf die digitale Fachbibliothek Deutsches Anwalt Office Premium, Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit könnten nach §19 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) II Anspruch auf Bürgergeld haben, "weil sie mangels dauerhafter voller Erwerbsminderung keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben".
Personen, die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen, heißt es weiter, "gelten nach der Definition durchaus als erwerbsfähig, erhielten also bei Hilfebedürftigkeit Bürgergeld nach §19 Absatz 1 Satz 1 SGB II".
Erwerbsminderungsrente: Welche Leistungen sind möglich?
Die Caritas informiert, dass bei dauerhafter voller Erwerbsminderung Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) zustehen. Diese müssen bei der Kommune vor Ort beantragt werden. Wer in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen lebt und keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat, erhält Sozialgeld. Hier ist das Jobcenter der Ansprechpartner.
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