Vieles änderte sich mit dem 2. April,  manches blieb gleich. Wo in manchen Lebensbereichen niemand mehr auf eine medizinische Maske besteht, ist sie in anderen Fällen noch immer Einlassbedingung. Manche Einrichtungen - wie die Stadt Karlsruhe - setzten auch ohne Pflicht die Maskenpflicht um. 

Hausrecht=Maskenpflicht?

Doch wann, wo und wie genau ist das nun zulässig?  Vertreter des Arbeitsmarktes ebenso wie des Einzelhandels und der Gastronomie sind nun nicht mehr an eine einheitliche Verordnung gebunden , sondern jeder für sich entscheidet, ob er das Tragen einer Maske verlangt.

Ein Schild am Eingang eines Schuh-Geschäfts weist auf die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske hin.
Ein Schild am Eingang eines Schuh-Geschäfts weist auf die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske hin. | Bild: Monika Skolimowska/dpa-Zentralbild/dpa

Gerade bei solchen rechtlichen Grauzonen ist das Konfliktpotenzial regelrecht vorprogrammiert und es werden viele Fragen aufgeworfen. Ist es beispielsweise möglich, einem Kunden, Gast oder Mitarbeiter aufgrund des Verzichts auf eine Maske Raum-, Platz- oder sogar Hausverbot zu erteilen? 

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Wie weit reicht das Hausrecht in dieser Hinsicht? Ist es Restaurants, Geschäften oder auch Arbeitgebern denn wirklich möglich, mittels Hausrecht eine Maske in ihren Räumlichkeiten zu verordnen? Wir fragen bei verschiedenen Stellen nach.

"Wir sind nicht mehr dafür zuständig"

"Mit der jetzigen Corona-Verordnungen wird nur noch eine Empfehlung, aber keine allgemeine Maskenpflicht mehr von uns gedeckt", sagt ein Sprecher des Ministeriums für Gesundheit Baden-Württemberg.

In Baden-Württemberg bleibt die Maskenpflicht im ÖPNV weiter bestehen. Allerdings ist ab dem 3.
In Baden-Württemberg bleibt die Maskenpflicht im ÖPNV weiter bestehen. Allerdings ist ab dem 3. April eine medizinische OP-Maske ausreichend. Eine FFP2-Maske wie bisher ist nicht mehr zwingend erforderlich, sie kann jedoch natürlich weiterhin getragen werden. | Bild: Nicolas Lutterbach /KVV

"Abgesehen von öffentlichen Personennahverkehr, medizinischen- und Rettungseinrichtungen, Wohnungslosenhilfe oder Arztpraxen ist das Gesundheitsministerium nicht mehr dafür zuständig. Inwieweit das Hausrecht in Zusammenhang mit dem Bestehen auf eine Maske steht, ist von Fall zu Fall anders."

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Bedeutet das also, dass es keine Einheitlichkeit gibt? Und in wessen Ermessen liegt es genau, die Fälle zu bewerten? Für weitere Informationen nimmt ka-news.de Kontakt mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg auf. Und tatsächlich gelten für Gastronomie und Einzelhandel ähnliche Regeln, während es für Arbeitnehmer ein wenig komplizierter wird.

Hausrecht gilt für Einzelhandel und Gastronomie

"Grundsätzlich darf der Eigentümer einer Immobilie andere von jeder Einwirkung ausschließen und frei darüber entscheiden, wem und zu welchen Bedingungen der Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet wird", sagt eine Sprecherin des Wirtschaftsministeriums. Jedoch habe dieses Recht in verschiedenen Kontexten auch eine unterschiedliche Reichweite. Der Gastronomie beispielsweise werde das Recht vollends eingeräumt.

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"Der Branchenverband der gastgewerblichen Betriebe im Land (Dehoga) weist darauf hin, dass Zugangsregelungen über das Hausrecht auch nach Wegfall einer entsprechenden gesetzlichen Regelung festgelegt und kontrolliert werden können", sagt die Sprecherin.

"Dieselben Angaben gelten auch für den Einzelhandel, auch hier kann das Hausrecht ausgeübt werden." Besteht der Hauseigentümer also auf eine Maske, so habe er jedes Recht dazu - allerdings gebe es auch dabei Grenzen.

Keine Diskriminierung gestattet

Neben der Ausübung des Hausrechts gelte bei der Maskenpflicht auch immer das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). "Bedingung für alle Variationen des Hausrechtes ist, das keine Diskriminierung stattfindet", so die Sprecherin.

 

Es müsse also, wenn das Tragen einer Maske mittels Hausrecht verlangt wird, auch konsequent durchgezogen werden. Benachteiligung (oder auch Bevorzugung) aufgrund Alter, Geschlecht, Herkunft, Relationen oder Ähnlichem sei nach wie vor unzulässig.

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Jenes AGG gelte auch am Arbeitsplatz. Andererseits könnten sich Arbeitgeber aber - im Gegensatz zu anderen Lebensbereichen - nicht alleine auf das Hausrecht berufen, um einen Mitarbeiter ohne Maske auszuschließen. Ob die Mitarbeiter einer Arbeitsstelle auch nach dem 2. April zu einer Maske verpflichtet sind, müsse laut Angaben des Wirtschaftsministeriums vom Arbeitgeber ermittelt werden.

"Der Arbeitgeber muss die Notwendigkeit bestimmen"

Ob in einem Betrieb eine medizinische Maske getragen werden müsse, sei vor allem "eine Frage des Arbeitsschutzgesetzes", so die Sprecherin weiterhin. "In Zusammenspiel mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes hat der Arbeitgeber Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz zu bestimmen und in seinem Betrieb umzusetzen", so ihre Aussage. Sehe der Arbeitgeber dabei die Notwendigkeit einer Maske, so seien die Beschäftigten verpflichtet, auch eine zu tragen.

Coronavirus
Bild: Matthias Balk/dpa

So eine Notwendigkeit könne zum Beispiel dann gegeben sein, wenn "in Innenräumen der Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen den Beschäftigten nicht sicher eingehalten werden kann.

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Oder auch, wenn bei gleichzeitiger Anwesenheit von mehreren Beschäftigten eine wirksame Lüftung nicht gewährleistet werden kann", so die Erklärung des Wirtschaftsministeriums. Mit Berufung auf eine mögliche Infektionsgefahr habe ein Arbeitgeber aber durchaus das Recht, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zu verordnen.

 
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