Gegenstand der Allgemeinverfügung sei weiterhin ein Verbot von entgegen dem Versammlungsgesetz nicht angemeldeten Kundgebungen oder Aufzügen, die als sogenannte "Spaziergänge" deklariert sind, rechtlich aber als Versammlungen im Sinn des Versammlungsgesetzes zu werten seien.



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