Rund acht Millionen Menschen sind in Baden-Württemberg berechtigt, am 13. März dieses Jahres den Landtag und damit die Vertretung des Volkes im Bundesland. 120 Mandate gilt es, im Landtag neu zu besetzen. Aber wie war das nochmal mit dem Wählen? Hier ein Überblick:
Wer darf den Landtag wählen?
Grundsätzlich ist jeder wahlberechtigt, der das 18 Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnsitz oder Lebensmittelpunkt im Bundesland Baden-Württemberg hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Als Wähler sollten Sie zudem im Wählerverzeichnis der Heimatgemeinde eingetragen sein. In den meisten Fällen werden die Wähler automatisch ins Wählerverzeichnis eingetragen, sobald sie mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde gemeldet sind.
Das Wahlrecht kann beispielsweise aufgrund eines Richterspruchs verloren werden. Wer seine Angelegenheiten nicht mehr allein besorgen kann und eine Vollbetreuung benötigt, ist von der Wahl ausgeschlossen. Nicht wahlberechtigt sind außerdem Deutsche, die in einem anderen Bundesland mit der einzigen oder der Hauptwohnung sowie im Ausland leben. Ausländer sind ebenfalls nicht wahlberechtigt, es sei denn, sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und erfüllen auch die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen.
Muss ich zum Wahllokal oder kann ich auch zu Hause wählen?
Wenn Sie im Wählerverzeichnis Ihrer Heimatgemeinde eingetragen sind, sollten Sie spätestens drei Wochen vor der Landtagswahl eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben - wenn nicht, sollten Sie bei der zuständigen Verwaltungsstelle nachfragen. Haben Sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten, müssen Sie diese zusammen mit Ihrem Personalausweis zum Wahlbüro mitnehmen. Wenn Sie per Briefwahl teilnehmen möchten, benötigen Sie einen Wahlschei, welchen Sie vorab beantragen müssen.
Das Kreuzchen setzen: Eine Stimme oder zwei?
Sie stehen in der Wahlkabine, bereits, ihr Kreuz zu setzen. In Baden-Württemberg ist das Abgeben der Stimme nicht kompliziert: Jeder Wähler hat eine Stimme - und nicht zwei, wie man es etwa von der Bundestagswahl kennt. Diese eine Stimme kann der Wähler bei der Landtagswahl für einen von der Partei nominierten Kandidaten des Wahlkreises abgeben. Landeslisten wie bei den Bundestagswahlen gibt es nicht. Die Folge: Bei der Landtagswahl tauchen keine Spitzenkandidaten auf dem Wahlzettel auf.
Wie lange kann ich wählen?
Gewählt werden kann am Wahltag in der Regel von 8 bis 18 Uhr. Am besten erkundigen Sie sich allerdings vorher über die Wahlzeiten: Die Wahlordnung kann für besondere Verhältnisse auch eine andere Festsetzung der Wahlzeit zulassen. Grundsätzlich gilt: Wenn die Wahlzeit abgelaufen ist, dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich zu diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden.
Nach der Wahl: Diese Auswirkungen hat Ihre Stimme
Etwas komplizierter als die Wahl selbst ist die Auswertung, da bei der Verteilung der Sitze jede Wählerstimme zweimal gewertet wird. Wie das? Nach der Wahl werden zunächst alle Stimmen zusammengezählt, die alle Bewerber einer Partei in ihren Wahlkreisen bekommen haben. Die 120 Mandate werden dann unter den Parteien verteilt, die mehr als fünf Prozent der gültigen Stimmen erreichen konnten. Die Sitze jeder Partei werden innerhalb der Partei regional auf die vier Regierungsbezirke des Landes verteilt: Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen.
Dann werden die Direktmandate zugeteilt: Der Wähler entscheidet mit dabei seiner Stimme darüber, wer als Abgeordneter im Wahlkreis direkt in den Landtag einziehen soll. Auf diese Weise werden die ersten 70 Plätze vergeben. Hier spricht man dann von den sogenannten Direktmandaten. Und die anderen 50 Sitze, die noch unbesetzt sind?
Diese werden im nächsten Schritt über die Zweitmandate innerhalb der Regierungsbezirke vergeben. Wichtig für die Entscheidung, welcher nicht direkt gewählte Bewerber einzieht, ist der Stimmenanteil des jeweiligen Kandidaten in der jeweiligen Partei. Der Stimmenanteil bestimmt die Reihenfolge, nach der die Sitze innerhalb der jeweiligen Partei vergeben werden. Berücksichtigt werden bei der Vergabe der Zweitmandate aber nur Parteien, deren Bewerber mindestens fünf Prozent der Stimmen erhalten haben.
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