Die Einzelhändler berufen sich in einem Schreiben an das Regierungspräsidium (RP) Karlsruhe auf eine gesetzlich zwingende Europäische Richtlinie, durch die neue Sicherheitsvorschriften für Eisenbahntunnel erlassen wurden. Diese müssten auch für die U-Strab gelten, denn durch die untertunnelte Kaiserstraße würden rechtlich gesehen nicht nur Straßenbahnen rollen, sondern auch Eisenbahnfahrzeuge. Alle Linien, die ihren Ursprung außerhalb von Karlsruhe hätten und die U-Strab durchquerten, seien im Rechtssinne als Eisenbahnen zu sehen.
Das RP sieht das jedoch ganz und gar nicht so. Die Tatsache, dass Bahnen, die im innerstädtischen Straßenbahnnetz verkehren, gleichzeitig auch das regionale Eisenbahnnetz benutzten, hänge insbesondere mit dem so genannten "Karlsruher Modell", der Idee der Straßenbahn auf Eisenbahngleisen, zusammen, mache aber aus einer Straßenbahn- keine Eisenbahnstrecke.
Vorschrift gilt nur für transeuropäische Eisenbahnsysteme
Ungeachtet dessen seien von der Entscheidung der Kommission nur transeuropäische Eisenbahnsysteme betroffen. Transeuropäisch seien diese Systeme dann, wenn mehrere Mitgliedsstaaten verbunden würden. "Für uns ist nicht erkennbar, dass durch den geplanten Stadtbahntunnel im innerstädtischen Zentrum von Karlsruhe eine solche Verbindung hergestellt wird", lässt das Regierungspräsidium verlauten. Dementsprechend seien die Planfeststellungsvorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und nicht des Allgemeinen Eisenbahngesetzes anwendbar.
Die Einzelhändler sehen sich jedoch trotz der deutlichen Antwort des Regierungspräsidium weiterhin im Recht. Gerade die jüngsten schweren Unfälle im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs in Karlsruhe mit zum Teil mehreren Schwerverletzten hätten deutlich gemacht, dass auch der vermeintlich absolut sichere öffentliche Nahverkehr sehr unfallträchtig mit schwerwiegenden Folgen werden könne. "Weshalb sollte die Sicherheit oder Leib und Leben der Karlsruher Straßenbahnbenutzer weniger Wert sein als Sicherheit oder Leib und Leben von Eisenbahnbenutzern? Menschenleben dürfen nicht von Begrifflichkeiten wie Eisenbahn oder Straßenbahn abhängig gemacht werden", erklären die Einzelhändler.
Sie fordern das Regierungspräsidium auf, den Planfeststellungsbeschluss nicht zu erlassen, sondern vielmehr das Verfahren wieder zu eröffnen und auf die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu bestehen.
Bei Tunneln, die eine Länge von mehr als 500 Meter aufweisen, ist laut der Europäischen Richtlinie vorgeschrieben, dass bei zweigleisigen Tunneln auf jeder Seite des Gleises Fluchtwege mit einer Mindestbreite von 0,75 Meter vorhanden sein müssen, damit im Brand- oder Unglücksfall die Benutzer entweder selbst fliehen oder durch Rettungskräfte geborgen werden können. Darüber hinaus sind spezielle Vorschriften über Brandmeldeanlagen sowie über sicherheitstechnische Kennzeichnungen verfügt worden.
Das RP sieht das jedoch ganz und gar nicht so. Die Tatsache, dass Bahnen, die im innerstädtischen Straßenbahnnetz verkehren, gleichzeitig auch das regionale Eisenbahnnetz benutzten, hänge insbesondere mit dem so genannten "Karlsruher Modell", der Idee der Straßenbahn auf Eisenbahngleisen, zusammen, mache aber aus einer Straßenbahn- keine Eisenbahnstrecke.
Vorschrift gilt nur für transeuropäische Eisenbahnsysteme
Ungeachtet dessen seien von der Entscheidung der Kommission nur transeuropäische Eisenbahnsysteme betroffen. Transeuropäisch seien diese Systeme dann, wenn mehrere Mitgliedsstaaten verbunden würden. "Für uns ist nicht erkennbar, dass durch den geplanten Stadtbahntunnel im innerstädtischen Zentrum von Karlsruhe eine solche Verbindung hergestellt wird", lässt das Regierungspräsidium verlauten. Dementsprechend seien die Planfeststellungsvorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und nicht des Allgemeinen Eisenbahngesetzes anwendbar.
Die Einzelhändler sehen sich jedoch trotz der deutlichen Antwort des Regierungspräsidium weiterhin im Recht. Gerade die jüngsten schweren Unfälle im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs in Karlsruhe mit zum Teil mehreren Schwerverletzten hätten deutlich gemacht, dass auch der vermeintlich absolut sichere öffentliche Nahverkehr sehr unfallträchtig mit schwerwiegenden Folgen werden könne. "Weshalb sollte die Sicherheit oder Leib und Leben der Karlsruher Straßenbahnbenutzer weniger Wert sein als Sicherheit oder Leib und Leben von Eisenbahnbenutzern? Menschenleben dürfen nicht von Begrifflichkeiten wie Eisenbahn oder Straßenbahn abhängig gemacht werden", erklären die Einzelhändler.
Sie fordern das Regierungspräsidium auf, den Planfeststellungsbeschluss nicht zu erlassen, sondern vielmehr das Verfahren wieder zu eröffnen und auf die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu bestehen.
Bei Tunneln, die eine Länge von mehr als 500 Meter aufweisen, ist laut der Europäischen Richtlinie vorgeschrieben, dass bei zweigleisigen Tunneln auf jeder Seite des Gleises Fluchtwege mit einer Mindestbreite von 0,75 Meter vorhanden sein müssen, damit im Brand- oder Unglücksfall die Benutzer entweder selbst fliehen oder durch Rettungskräfte geborgen werden können. Darüber hinaus sind spezielle Vorschriften über Brandmeldeanlagen sowie über sicherheitstechnische Kennzeichnungen verfügt worden.
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