Die Bewältigung der Pandemie ist seit Anbeginn von einem ständigen Wechsel an Maßnahmen und Regeln geprägt. Zuletzt wurde festgelegt, dass die inzwischen knapp gewordenen PCR-Testkapazitäten nur für bestimmte Gruppen verwendet werden sollen.
Dazu zählen zum Beispiel vulnerable Menschen und Beschäftigte in Kliniken, Praxen, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung. Alle wichtigen Fragen rund um das Thema "Corona-Test" haben wir für euch in diesem FAQ zusammengefasst. Die Antwort gibt es mit einem Klick auf die Frage.
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Was ist der prägnante Unterschied zwischen Antigen und PCR-Test?Der PCR-Test hat eine hohe Sensitivität – er weist das Virus mit einer hohen Treffsicherheit nach. Zudem wird gezielt nur das Erbmaterial des Coronavirus SARS-CoV-2 vervielfältigt. Der Test hat damit eine hohe Spezifität, weist also genau das gewünschte Virus nach. Antigentests wurden nach Angaben des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) nicht bedingt zur "sicheren Diagnose einer SARS-CoV-2-Infektion entwickelt, sondern um Personen mit einer sehr hohen Viruslast, der damit verbundenen potenziellen Infektiosität und dem Übertragungsrisiko für Kontaktpersonen schnell und einfach zu identifizieren" Das heißt: Ein Antigentest weist eine niedrigere Sensitivität auf, was gegebenenfalls zu verfälschten Ergebnissen führen kann.
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Der Antigentest wurde positiv. Was ändert sich jetzt für mich?Grundsätzlich galt die Regel: Ein positiver Antigentest muss durch einen PCR bestätigt werden. Wegen dem vorherrschenden Mangel an PCR-Tests entfällt für den positiv Getesteten dieser Punkt. Dennoch greift ab dem Erhalt des Ergebnisses die Absonderungspflicht. Das gilt laut dem Sozialministerium für Baden-Württemberg auch für geimpfte, genesene und geboosterte Personen (Stand: 31.01.2022). Ausnahmen gibt es für Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige.
Sofern die Person durch einen Selbsttest ein positives Ergebnis erhält, sollte dieses durch einen professionell durchgeführten Antigentest bestätigt werden. Die Absonderung endet in der Regel nach 10 Tagen. Die Freitestung mit einem Antigentest ist nach sieben Tagen möglich, wenn die Person mindestens 48 Stunden symptomfrei war. Ist dieser negativ, endet auch die Absonderung. -
Welche Antigentests werden verwendet?Die Listen von Antigentests, die nach Coronavirus-Testverordnung-TestV (Corona-TestV) erstattungsfähig sind, werden auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet. Sie erfüllen die Mindestkriterien für Sars-CoV-2 Antigentests. Wie hoch die jeweilige Sensibilität der Tests ausfällt wird wiederum vom Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) evaluiert. ("Ja" und "Nein" stehen dafür, ob das jeweilige Produkt bereits evaluiert wurde). Tests, die nicht bestanden haben, werden aus diesen Listen gelöscht.
Das Land Baden-Württemberg empfiehlt darum jeder Teststation, auf diese Tests zurückzugreifen. Außerdem will der Bund in den nächsten Tagen eine Verordnung herausgeben, welche Antigentests für eine verlässliche Diagnose zugelassen werden sollen. Das dürfte auch für den Nachweis des Genesenenstatus wichtig werden. -
Erfassen die Antigentests auch die Omikron Variante?Laut den Evaluationsergebnissen des PEI vom 14. Dezember 2021, sollen die "allermeisten der in Deutschland angebotenen und positiv bewerteten Antigentests eine Omikron-Infektion nachweisen können." Das PEI verweist aber darauf, dass die Testergebnisse von Antigentests nur aussagekräftig sind, wenn die Vorgaben bei der Anwendung exakt eingehalten werden und die Viruslast zum Testzeitpunkt entsprechend hoch ist. Das gilt auch für die Omikron Variante.
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Wie werden von den Testzentren reguläres Testen und Freitesten voneinander unterschieden?Dazu schreibt das Land folgendes:
"Wenn Sie positiv getestet wurden und derzeit in Absonderung sind, müssen Sie für eine Testung (zwecks "Freitestung“) bei der Teststelle den Nachweis einer SARS-CoV-Infektion vorlegen - also den positiven Antigenschnelltestbefund beziehungsweise PCR-Befund mit Datum des Erregernachweises (Probenahme oder Laboreingangsdatum). Der Befund Infektion darf nicht älter als 14 Tage sein. Die Teststelle sollte also anhand der Vorlage dieser Dokumente erkennen können, dass die Person erst kürzlich positiv getestet wurde und somit bereits 'als Fall' gemeldet sein sollte. Zudem werden die Fallmeldungen auf der Ebene der Gesundheitsämter entsprechend zugeordnet. Da dem Gesundheitsamt beide Meldungen vorliegen, kann dieses die Meldungen zu einem Fall zusammenführen, so dass keine Doppelzählungen erfolgen." -
Woher bekomme ich meine Absonderungsbescheinigung?Die Bescheinigung wird von der jeweils zuständigen Ordnungspolizei ausgestellt. Das heißt: Für Bürger aus Karlsruhe ist das Karlsruher Ordnungsamt verantwortlich. Dazu muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Bei Rückfragen können sich die Bürger über die Corona-Hotline 0721 133-3333 melden oder per E-Mail an corona@oa.karlsruhe.de mit dem Ordnungsamt Karlsruhe Kontakt aufnehmen. Für Bürger aus dem Karlsruher Landkreis hat das Landratsamt eine Liste mit den jeweils zuständigen Behörden veröffentlicht.
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Muss ich bei einem positiven Ergebnis das Gesundheitsamt kontaktieren?Die Gesundheitsämter haben seit vergangenem Jahr die Nachverfolgung von Corona-Infektionsketten abgestellt. Das heißt: Das Gesundheitsamt wird mit positiv getesteten Personen, Haushaltsangehörigen und weiteren Kontaktpersonen "außerhalb von Ausbrüchen und Settings mit vulnerablen Gruppen künftig nicht mehr routinemäßig Kontakt aufnehmen". Darum ist es auch nicht nötig, sich bei einer Infektion selbst an das Gesundheitsamt zu wenden.
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Was bedeutet die Änderung der Teststrategie für meinen Genesenenstatus?Nach Berichten der Deutschen Presse-Agentur (dpa) soll der Genesenenstatus trotz der Änderung weiterhin nur drei Monate gültig bleiben. Wie jedoch der Genesenenstatus nachgewiesen werden soll, wenn die Freitestung lediglich durch einen Antigentest erfolgt, ist aktuell noch nicht klar. Denn: Ein Antigenschnelltestnachweis reicht für so einen Nachweis bislang nicht aus. Demnach gilt in Baden-Württemberg zum Nachweisen eines Genesenenstatus noch der Stand vom 20. Januar.
Auf Nachfrage der Redaktion, ab wann mit einer Änderung gerechnet werden könne, verweist das Land darauf, dass der Bund hier "noch offene Fragen zu klären" habe. Allerdings, so schreibt es die dpa, solle der Anspruch auf einen PCR-Test grundsätzlich erhalten bleiben, indem die Testkapazitäten in den Laboren erhöht werden.
"Gegebenenfalls müssten die Menschen wegen der Priorisierung damit rechnen, dass es etwas länger dauere, bis sie ihr PCR-Testergebnis erhielten", heißt es bei der dpa. Inwiefern der Bund das umsetzen will und was das für das Land bedeutet, wird hier zur gegebener Zeit ergänzt.



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