Karlsruhe Corona-Verordnung des Landes: Mit wem darf ich mich noch treffen? Wann darf ich noch raus?
Das Land Baden-Württemberg hat am Sonntag eine neue Verordnung erlassen. Sie ist Ergebnis der gemeinsamen Konferenz mit anderen Bundesländern und der Bundesregierung und seit Montag gültig. Die neue Anordnungen in der Übersicht.
Schulen, Kitas und Hochschulen
- Schulen und Kindergärten in Baden-Württemberg sind bis zum 19. April 2020 geschlossen.
- Heime für Minderjährige und sonderpädagogische Internate bleiben geöffnet. Auch Schulen, in denen etwa Kranken- und Altenpflegerinnen und -pfleger ausgebildet werden, bleiben geöffnet, da wir diese Auszubildenden nach ihrer Prüfung in der jetzigen Situation besonders brauchen.
- Es gibt eine Notbetreuung für Kita-Kinder und für Schulkinder bis zur Klasse 6. Sie steht nur offen für Kinder von Alleinerziehenden, die wichtige Berufe ausüben. Auch Eltern, die beide in solchen Berufen arbeiten, können ihr Kinder in eine Notbetreuung geben. Um welche Berufe es dabei geht, ist in der Verordnung geregelt. Zum Beispiel gehören Pfleger und Ärzte dazu.
- Kinder, die in den vergangenen zwei Wochen in einem Corona-Risikogebiet waren oder mit einem Corona-Infizierten Kontakt hatten dürfen nicht in die Notbetreuung. Auch kranke Kinder dürfen nicht in die Notbetreuung gegeben werden.
- Alle Universitäten und Hochschulen in Baden-Württemberg sind bis 19. April 2020 geschlossen. Das gilt auch für ihre Mensen und Bibliotheken.
Zusammenkünfte von Personen
- Draußen darf man sich nur noch alleine aufhalten oder mit einer weiteren Person. Auch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts darf man nach draußen gehen.
- Zu anderen Menschen oder Menschengruppen muss ein Abstand von 1,5 Meter eingehalten werden.
- Außerhalb der eigenen Wohnung dürfen in der Regel höchstens fünf Personen in Privaträumen zusammenkommen, es sei denn die Arbeit erfordert, dass es mehr sind. Ausnahmen gibt es beispielsweise auch für Gerichte und Parlamente. Auch Wahlen sind möglich.
- Versammlungen in Gotteshäusern etwa zum Gottesdienst sind grundsätzlich untersagt. Beerdigungen, Taufen und Trauungen dürfen unter bestimmten Bedingungen besucht werden. Das regelt das Kultusministerium.
Ausnahmen bei Zusammenkünften von Personen
Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt. Die Verordnung des Kultusministeriums vom 21. März regelt Ausnahmen bei der Zusammenkunft von Personengruppen wie folgt.
Als Ausnahmen vom Versammlungsverbot sind zulässig:
- unaufschiebbare religiöse Zeremonien, wie gegebenenfalls Taufen und Eheschließungen, im engsten Familien- und Freundeskreis mit nicht mehr als fünf teilnehmenden Personen,
- Gottesdienste im kleinsten Rahmen zur Aufzeichnung und medialen Verbreitung,
- Gottesdienste, an denen ausschließlich in häuslicher Gemeinschaft, wie beispielsweise in Klosterkonventen, lebende Mitglieder religiöser Gemeinschaften teilnehmen,
- Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete im engsten Familien- und Freundeskreis, wenn diese Feiern unter freiem Himmel mit nicht mehr als zehn teilnehmenden Personen stattfinden,
- rituelle Leichenwaschungen, soweit sie in den dafür vorgesehenen spezialisierten Einrichtungen unter Wahrung der maßgeblichen hygienischen Standards und durch dafür ausgebildete Personen vorgenommen werden; die Teilnahme weiterer Personen bleibt untersagt.
- Bei Aufbahrungen in Leichenhallen und ähnlichen Einrichtungen ist eine Besichtigung der Leiche durch mehrere Personen gleichzeitig untersagt.
- An allen Veranstaltungen müssen die beteiligten Personen die Maßnahmen zum Infektionsschutz einhalten. Weitergehende Ge- und Verbote der Stadt- und Landkreise und der Gemeinden wie beispielsweise das Gebot, Teilnehmerlisten anzufertigen, bleiben unberührt.
Reisen aus Corona-Risikogebieten im Ausland nach Baden-Württemberg
- Aus ausländischen Corona-Risikogebieten darf man nicht nach oder durch Baden-Württemberg reisen. Ausnahmen gelten nur, wenn man zur Arbeit einreist oder Waren anliefert. Dabei muss ein direkter Weg genommen werden. Zwischenstopps – zum Beispiel um einzukaufen – sind nicht erlaubt.
- Es muss eine besondere Pendlerbescheinigung mitgenommen werden.
Internationale Risikogebiete sind (Stand 21. März 2020)
- Ägypten: ganzes Land
- China: Provinz Hubei (inkl. Stadt Wuhan)
- Frankreich: Region Grand Est (diese Region enthält Elsass, Lothringen und Champagne-Ardenne)
- Iran: ganzes Land
- Italien: ganzes Land
- Österreich: Bundesland Tirol
- Spanien: Madrid
- Südkorea: Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang)
- USA: Bundesstaaten Kalifornien, Washington und New York
Besonders betroffenen Gebiete in Deutschland: Landkreis Heinsberg (Nordrhein-Westfalen).
Aktuelle Informationen zu Risikogebieten unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html?nn=13490888
Geschlossene Einrichtungen
- Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars,
- Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,
- Geschäfte und Outlet-Center,
- Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios,
- Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios,
- Kultureinrichtungen wie Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
- Kinos,
- Bildungseinrichtungen wie etwa Volkshochschulen oder Musikschulen,
- Öffentliche Bibliotheken,
- Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
- Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios und Tanzschulen,
- Jugendhäuser,
- Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordelle,
- Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten,
- öffentliche Spiel- und Bolzplätze,
- Hotels, Pensionen, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze. Es gibt aber Ausnahmen für geschäftliche Zwecke oder für besondere private Härtefälle,
- Betrieb von Reisebussen für Freizeitreisen
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Geöffnete Einrichtungen
- Lebensmittelgeschäfte und der Getränkehandel, Bäckereien und Metzger, Hofläden, Raiffeisenmärkte,
- Wochenmärkte,
- Abhol- und Lieferdienste, der Online-Handel,
- Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten,
- Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wenn zwischen den Tischen oder Stehplätzen genügend Abstand gehalten wird,
- Ausgabestellen der Tafeln,
- Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,
- Tankstellen,
- Poststellen, Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen,
- Reinigungen und Waschsalons,
- der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
- Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf,
- der Großhandel
Krankenhäuser
Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen sowie Pflegeeinrichtungen dürfen zu Besuchszwecken nicht mehr betreten werden. Ausgenommen sind verschiedene psychiatrische Einrichtungen. Es können Ausnahmen genehmigt werden.
Strafen
Die Nichtbeachtung der Regelungen kann von der Polizei und den Ordnungsbehörden bestraft werden.
Die Verordnung wurde im April erneut aktualisiert. Die Änderungen gibt es hier:


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24.03.2020 15:14 Uhr
24.03.2020 15:18 Uhr
24.03.2020 13:42 Uhr
24.03.2020 13:33 Uhr
Alle anderen sind so solidarisch und machen das nicht.
Und ja die Mutter wird es besser überleben wenn ihre Kinder nicht zum Geburtstag bei ihr sind. Es gibt skype, was ja sonst auch für jeden sch... genutzt wird.
24.03.2020 14:55 Uhr
24.03.2020 15:14 Uhr
24.03.2020 21:42 Uhr
Mir die Schuld zuschustern wollen, wenn welche erkranken, weil ich mich an die gesetzlichen Vorgaben halte
Was ist mit den ganzen Großfamilien? Die sind mit noch mehr als 5 Leuten ständig beieinander und machen auch noch Besuche. Bin ich dafür auch verantwortlich?
Junge, komm mal wieder auf den Teppich.
24.03.2020 12:50 Uhr
https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.volle-s-und-stadtbahnen-scharfe-kritik-neuen-fahrplaenen.7a50f477-b7bb-499f-b540-bba00f39fa91.html
24.03.2020 15:54 Uhr
Und was hat Kretschmann oder der OB von S damit zu tun?
Haben die das etwa befohlen?
24.03.2020 12:33 Uhr
§ 3 Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften verboten. Die Untersagung nach Satz 1 gilt insbesondere für..."
Nachzulesen hier:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/