Karlsruhe Urteil in Karlsruhe: BGH lässt Dashcam-Aufnahmen als Beweis zu
Der Schutz der Persönlichkeit ist ein hohes Gut - die Wahrheitsfindung auch. Der Bundesgerichtshof hat nun ein Urteil zu Auto-Minikameras getroffen, den sogenannten Dashcams. Das könnte eine interessante Rolle bei Prozessen nach Unfällen spielen.
Aufnahmen von Auto-Minikameras können bei Unfällen als Beweis vor Gericht verwendet werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (VI ZR 233/17). Die Aufnahmen von sogenannten Dashcams dürfen demnach bei Unfall-Prozessen genutzt werden.
Das heißt aber nicht, dass man automatisch immer filmen darf. Die Richter verwiesen auf das Datenschutzgesetz. Das permanente Aufzeichnen bleibt nach wie vor unzulässig. Diese Unzulässigkeit führt aber nicht dazu, dass die Bilder in Zivilprozessen nicht verwertet werden dürfen. Es sei immer eine Frage der Abwägung im Einzelfall.
Erfolg für Kläger
Damit hatte die Revision eines Autofahrers aus Sachsen-Anhalt Erfolg. Er wollte seine Unschuld an einem Unfall in Magdeburg anhand der Aufzeichnungen seiner Dashcam beweisen - doch weder das Amts- noch das Landgericht berücksichtigten diese.
Da solche Aufnahmen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstießen, dürften sie nicht als Beweis herangezogen werden, hatten die Magdeburger Richter argumentiert. Der BGH sah dies nun anders.
Anderes als in Russland fahren in Deutschland erst wenige Autofahrer mit den kleinen Kameras an Windschutzscheibe oder Armaturenbrett herum. Doch Dashcams werden auch hierzulande immer beliebter: Einer Umfrage des IT-Branchenverbands Bitkom zufolge nutzen diese derzeit acht Prozent von 1000 befragten Autofahrern. Weitere 13 Prozent wollen das in Zukunft auf jeden Fall tun, 25 Prozent können es sich vorstellen. Für ein hilfreiches Beweismittel halten sie fast drei Viertel der Befragten.
Bislang kein eindeutiges Urteil zu Dashcams
Der Karlsruher Richterspruch wurde von Verkehrsexperten mit Spannung erwartet. Die Rechtslage war bis jetzt unklar, die Gerichte hatten bislang unterschiedlich zum Einsatz der Dashcam-Aufzeichnungen geurteilt.
Der Automobilclub ADAC hatte schon zuvor dafür plädiert, kurze "anlassbezogene" Aufnahmen als Beweismittel zuzulassen. Der Datenschutz solle hingegen dann überwiegen, wenn "Hilfssheriffs" wahllos filmten, um Verkehrsverstöße anderer anzuzeigen. In diese Richtung argumentiert schon länger auch der Verkehrsgerichtstag.
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15.05.2018 21:35 Uhr
16.05.2018 07:33 Uhr
15.05.2018 12:21 Uhr
15.05.2018 15:53 Uhr
Es ging hier ausschliesslich um Schadenersatzansprüche gegenüber dem Unfallgegner, nicht um irgendwelche Verstösse gegen Verkehrsregeln.
Dafür wären Strafgerichte zuständig, also ein ganz anderer Bereich. Und dort sind private Filmaufnahmen als Beweis, insbesondere durch selbsternannte Hilfssheriffs, weiterhin unzulässig.
15.05.2018 13:05 Uhr
Aber wie definiert man "normalen Verkehrsverstoss" ?
Ist z.B. Nötigung OK, wenn daraus kein Unfall entsteht ?
Da muss die Gesetzgebung jetzt eine klare Linie schaffen, nicht dass die Gerichte sich zukünftig mit tausenden von Bagatelldelikten aus Dashcamaufnahmen rumschlagen müssen.
15.05.2018 15:13 Uhr
15.05.2018 20:14 Uhr