Karlsruhe Hält Kombilösung EU-Sicherheitsvorschriften nicht ein?
Viele innerstädtische Einzelhändler haben schon in der Vergangenheit klar gemacht, dass sie die Kombilösung am liebsten auf den Mond schießen würden. In einer Pressemitteilung lassen sie jetzt durch ihren gemeinsamen Rechtsanwalt verlauten, das umstrittene Projekt verstoße gegen vorgeschriebene Sicherheitsbestimmungen der EU.
Die Einzelhändler berufen sich in einem Schreiben an das Regierungspräsidium (RP) Karlsruhe auf eine gesetzlich zwingende Europäische Richtlinie, durch die neue Sicherheitsvorschriften für Eisenbahntunnel erlassen wurden. Diese müssten auch für die U-Strab gelten, denn durch die untertunnelte Kaiserstraße würden rechtlich gesehen nicht nur Straßenbahnen rollen, sondern auch Eisenbahnfahrzeuge. Alle Linien, die ihren Ursprung außerhalb von Karlsruhe hätten und die U-Strab durchquerten, seien im Rechtssinne als Eisenbahnen zu sehen.
Das RP sieht das jedoch ganz und gar nicht so. Die Tatsache, dass Bahnen, die im innerstädtischen Straßenbahnnetz verkehren, gleichzeitig auch das regionale Eisenbahnnetz benutzten, hänge insbesondere mit dem so genannten "Karlsruher Modell", der Idee der Straßenbahn auf Eisenbahngleisen, zusammen, mache aber aus einer Straßenbahn- keine Eisenbahnstrecke.
Vorschrift gilt nur für transeuropäische Eisenbahnsysteme
Ungeachtet dessen seien von der Entscheidung der Kommission nur transeuropäische Eisenbahnsysteme betroffen. Transeuropäisch seien diese Systeme dann, wenn mehrere Mitgliedsstaaten verbunden würden. "Für uns ist nicht erkennbar, dass durch den geplanten Stadtbahntunnel im innerstädtischen Zentrum von Karlsruhe eine solche Verbindung hergestellt wird", lässt das Regierungspräsidium verlauten. Dementsprechend seien die Planfeststellungsvorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und nicht des Allgemeinen Eisenbahngesetzes anwendbar.
Die Einzelhändler sehen sich jedoch trotz der deutlichen Antwort des Regierungspräsidium weiterhin im Recht. Gerade die jüngsten schweren Unfälle im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs in Karlsruhe mit zum Teil mehreren Schwerverletzten hätten deutlich gemacht, dass auch der vermeintlich absolut sichere öffentliche Nahverkehr sehr unfallträchtig mit schwerwiegenden Folgen werden könne. "Weshalb sollte die Sicherheit oder Leib und Leben der Karlsruher Straßenbahnbenutzer weniger Wert sein als Sicherheit oder Leib und Leben von Eisenbahnbenutzern? Menschenleben dürfen nicht von Begrifflichkeiten wie Eisenbahn oder Straßenbahn abhängig gemacht werden", erklären die Einzelhändler.
Sie fordern das Regierungspräsidium auf, den Planfeststellungsbeschluss nicht zu erlassen, sondern vielmehr das Verfahren wieder zu eröffnen und auf die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu bestehen.
Bei Tunneln, die eine Länge von mehr als 500 Meter aufweisen, ist laut der Europäischen Richtlinie vorgeschrieben, dass bei zweigleisigen Tunneln auf jeder Seite des Gleises Fluchtwege mit einer Mindestbreite von 0,75 Meter vorhanden sein müssen, damit im Brand- oder Unglücksfall die Benutzer entweder selbst fliehen oder durch Rettungskräfte geborgen werden können. Darüber hinaus sind spezielle Vorschriften über Brandmeldeanlagen sowie über sicherheitstechnische Kennzeichnungen verfügt worden.
Das RP sieht das jedoch ganz und gar nicht so. Die Tatsache, dass Bahnen, die im innerstädtischen Straßenbahnnetz verkehren, gleichzeitig auch das regionale Eisenbahnnetz benutzten, hänge insbesondere mit dem so genannten "Karlsruher Modell", der Idee der Straßenbahn auf Eisenbahngleisen, zusammen, mache aber aus einer Straßenbahn- keine Eisenbahnstrecke.
Vorschrift gilt nur für transeuropäische Eisenbahnsysteme
Ungeachtet dessen seien von der Entscheidung der Kommission nur transeuropäische Eisenbahnsysteme betroffen. Transeuropäisch seien diese Systeme dann, wenn mehrere Mitgliedsstaaten verbunden würden. "Für uns ist nicht erkennbar, dass durch den geplanten Stadtbahntunnel im innerstädtischen Zentrum von Karlsruhe eine solche Verbindung hergestellt wird", lässt das Regierungspräsidium verlauten. Dementsprechend seien die Planfeststellungsvorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und nicht des Allgemeinen Eisenbahngesetzes anwendbar.
Die Einzelhändler sehen sich jedoch trotz der deutlichen Antwort des Regierungspräsidium weiterhin im Recht. Gerade die jüngsten schweren Unfälle im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs in Karlsruhe mit zum Teil mehreren Schwerverletzten hätten deutlich gemacht, dass auch der vermeintlich absolut sichere öffentliche Nahverkehr sehr unfallträchtig mit schwerwiegenden Folgen werden könne. "Weshalb sollte die Sicherheit oder Leib und Leben der Karlsruher Straßenbahnbenutzer weniger Wert sein als Sicherheit oder Leib und Leben von Eisenbahnbenutzern? Menschenleben dürfen nicht von Begrifflichkeiten wie Eisenbahn oder Straßenbahn abhängig gemacht werden", erklären die Einzelhändler.
Sie fordern das Regierungspräsidium auf, den Planfeststellungsbeschluss nicht zu erlassen, sondern vielmehr das Verfahren wieder zu eröffnen und auf die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu bestehen.
Bei Tunneln, die eine Länge von mehr als 500 Meter aufweisen, ist laut der Europäischen Richtlinie vorgeschrieben, dass bei zweigleisigen Tunneln auf jeder Seite des Gleises Fluchtwege mit einer Mindestbreite von 0,75 Meter vorhanden sein müssen, damit im Brand- oder Unglücksfall die Benutzer entweder selbst fliehen oder durch Rettungskräfte geborgen werden können. Darüber hinaus sind spezielle Vorschriften über Brandmeldeanlagen sowie über sicherheitstechnische Kennzeichnungen verfügt worden.
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25.11.2008 23:45 Uhr
Zugang für Mobilitätseingeschr. zum ÖV wird erhebl. komplexer:
Längere Wege für alle zu Halten (weniger H., 2 Zugänge statt ü. ganzer Länge, Weg nach unten)
Für Rollis nur 1 Aufzug = nur 1 Zugang: noch längerer Weg, Abhäng. v.d. Zuverläss. der Technik
Leute, die nur gehbeh. ohne Rolli (o. Kinderwagen, Einkauf, ...), heute ebenerdig einsteigen, sind künftig auf Technik (Rolltr., Aufzug) angewiesen, nix Treppe
Leute mit Orientierungsprobl. (blind, geistige Beh., Sprache, ...) haben auch erhebl. kompliziert. Zugang.
Etc.
Im Prinzip alle oberird. Halte analog zu Herrenstr. niederflurgerecht mögl.: einziger Vorteil für Rollis: auch für Mittelflurer halbherziger Zugang (nur erste 2 Türen) statt Umsteigen außerhalb City.
Mobilitätseingeschr. NICHTreisende mögen Vorteil haben durch Wegfall des obrird. Tram. Aber: U-Strab wird aus ÖV-Mitteln bezahlt, sie hat daher ÖV-Nutzern Vorteile zu bringen und nicht den NICHT-Nutzern!
25.11.2008 23:26 Uhr
Es mag Rollstühle ab 60 cm geben, aber das ist eher die untere Grenze. Unter http://www.rehadat.de/ kann man bspw. "Standardrollstuhl" eingeben. Und man braucht ja noch Spielraum beim Fahren und am Boden sind es im gebohrten Tunnel nur 65 cm.
Das Brandschutzgutachten stellt übrigens Verrauchungszeiten und Räumzeiten Selbst-/Fremdrettung nur gegenüber für Haltestellen. Brände im Tunnel selbst werden mit "darf nicht vor kommen bzw. Pech gehabt" weggewischt, sprich: auf Fremdrettung darf man da nicht hoffen, wiel die Röhre sicher schneller verqualmt als eine Haltestelle.
25.11.2008 19:10 Uhr
Übrigens: Mit dieser Argumentation müsste man sofort den gesammten Europäischen Luftverkehr einstellen, oder wie kommt ein Rollifahrer in einer Minute aus einen brennenden Flugzeug? Da sitzt er ja noch nicht mal im Rolli. Auch dort bleibt nur rausschleifen.
Und die Kombilösung ist auf jeden fall besser für Behinderte (nicht nur Rollifahrerer sondern auch z.B. Blinde) als der status quo.
Und die Lösung wie man einen normalen rolli aus der Bahn bekommt ist ja auch komplett einfach:
Einfach wie in Srassbourg den Gleiskörper im Tunnel Teeren.
Also:
Alles nur Panikmache von ein paar Geschäftsleuten. Einfach ignorieren.
25.11.2008 18:14 Uhr
Also nochmal, wo liegt´s Problem???????????
25.11.2008 16:40 Uhr
Entscheidend ist auch nicht, dass ein Rollstuhl benutzt werden kann, sondern dass ein vernünftiges Konzept existiert, wie mobilitätseingeschränkte Menschen im Notfall durch die Rettungskräfte oder andere Menschen in Sicherheit gebracht werden können. Hier sind auch andere Konzepte vorstellbar.
Die Spekulation um mögliche zukünftige Sicherheitanforderungen seitens des Ustrab-Gegners mueck hat nur einen offensichtlichen Zweck: Man muss noch die potentiellen Kosten so hoch treiben, dass das Projekt als nicht mehr finanzierbar erscheint. Vor kurzem wurde wegen der vorübergehend gestiegenen Stahlpreise eine Neuberechnung der Kosten verlangt, inzwischen sind die Stahlpreise ja wieder so stark gesunken, also musste flugs ein neues windiges Argument her.
25.11.2008 15:12 Uhr
25.11.2008 08:02 Uhr
Was auch immer eine "Europäische Richtlinie" (mit großem "E" - oho!) sein soll ... "EG-Richtlinie" wäre wohl passender.
Und warum soll die "gesetzlich zwingend" (?!) sein? Unmittelbare Rechtswirkung entfalten Richtlinien im Regelfall jedenfalls nicht.
25.11.2008 00:26 Uhr
24.11.2008 23:00 Uhr
24.11.2008 22:37 Uhr