Die Inhaberin eines Schreibwarengeschäfts aus dem Ortenaukreis hatte sich gegen diese Vorgabe gestellt und vom Gericht Recht bekommen.
Der Grund: Die Richter sind der Ansicht, dass "erhebliche Grundrechtsbeschränkungen nicht von der 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz abgekoppelt" angeordnet werden könnten. Die Beschränkung des Zugangs zum Einzelhandel sei "keine Maßnahme des präventiven Infektionsschutzes nach Paragraph 28a Absatz 3 Satz 2 Infektionsschutzgesetz."



Hinweis: Kommentare geben nicht die Meinung von ka-news wieder. Der Kommentarbereich wird 7 Tage nach Publikationsdatum geschlossen. Bitte beachten Sie die Kommentarregeln und unsere Netiquette!