Es gibt ein breites Spektrum an Ferienjobs in den unterschiedlichen Branchen und mit verschiedensten Aufgaben, aber nicht jeder Schüler darf jede Tätigkeit ausüben. "Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen", erklärt der 1. Bevollmächtigter der IG Metall Bruchsal, Eberhard Schneider.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet Kindern bis zum einschließlich 14. Lebensjahr zu arbeiten. Es gibt aber Ausnahmen. Für Jugendliche, zwischen 15-und 17 Jahren, gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen. "Aber auch hier sind einige Regeln zu beachten", so Schneider: "Wenn die Jugendlichen noch schulpflichtig sind, dann dürfen sie nicht länger als vier Wochen pro Jahr in den Ferien jobben."
Lohnsteuer wird nach Abzug wieder erstattet
Wichtig: Für Jugendliche ist schwere körperliche oder gefährliche Arbeit nicht erlaubt. Dazu zählen das Tragen von schweren Gegenständen, das Hantieren mit Chemikalien oder Akkordarbeit. Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr. Wenn der Ferienjob mindestens einen (Kalender-)Monat dauert, stehen Gewerkschaftsmitgliedern außerdem nicht nur zwei Urlaubstage zu, die das Gesetz vorschreibt, sondern drei, so Schneider.
Arbeitgeber sind nicht nur verpflichtet, auf das Jugendarbeitsschutzgesetz zu achten - sie müssen Schüler für ihren Ferienjob auch über den Betrieb versichern. Schülern empfiehlt Schneider, den Lohn im Blick zu behalten: "Auch Ferienjobs sind Jobs, die fair entlohnt werden sollen. Wenn der Lohn 896 Euro pro Monat liegt, dann werden Steuern fällig." Diese werden allerdings normalerweise im nächsten Jahr wieder erstattet. Ratsam sei es, eine Lohnsteuerkarte abzugeben, erläutert Schneider abschließend.