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Kombilösung: Klage unzulässig - Kasig "hoch zufrieden" [201]

Karlsruhe/Mannheim (ram/ps) - Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat entschieden: Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums zum Bau der Kombilösung ist unzulässig, da der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt ist. Dies hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in seinem heute verkündeten Urteil entschieden.

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Urteil
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Foto: dpa
Der Kläger, der selbst nicht behindert oder in seiner Mobilität beeinträchtigt ist, hat geltend gemacht, dass der geplante Fluchtweg mit einer Breite von 70 Zentimetern zu klein sei. Im Falle eines Zugunfalls könne dieser nicht als Rettungsweg dienen. Rollstuhlfahrer könnten sich deshalb nicht selbst retten; sie seien auf Hilfe angewiesen.

Dies führe letztlich auch zu Defiziten im Hinblick auf alle anderen Benutzer der Straßenbahn, weil sie sich im Katastrophenfall unter der Erde einem unüberwindlichen Chaos gegenüber sähen. Das beklagte Land und die beigeladene Karlsruher Schieneninfrastruktur-Gesellschaft (Kasig) haben die Klage für unzulässig gehalten. Dem ist der VGH gefolgt.

 

Das Gesetz sehe vor, dass nur derjenige zulässigerweise Klage erheben könne, der möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sei, heißt es in den Entscheidungsgründen. Der Kläger weise aber lediglich auf ein Gefahrenmoment hin, das alle Straßenbahnbenutzer in gleicher Weise treffe. Es handle sich somit um einen "Populareinwand", der zur Begründung der Klagebefugnis nicht ausreiche.

Kasig-Chef Casazza "hoch zufrieden"

Über die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses hatte der VGH somit nicht zu entscheiden. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Der Geschäftsführer der Kasig, Walter Casazza, zeigte sich nach Bekanntwerden des Urteils hoch zufrieden: "Damit ist die Planfeststellung für den Bahntunnel endgültig bestandskräftig, wir können ungehindert und mit voller Fahrt an seine Verwirklichung gehen."

Beirat für Menschen mit Behinderungen verlässt sich auf gesetzliche Vorgaben

Das Bündnis "Stoppt das Millionengrab" wandte sich bereits im Vorfeld der Urteilsverkündung an die Presse: "Auf einem 70 Zentimeter schmalen Weg kann sich ein Mensch, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist, nicht fortbewegen und schon gar nicht selbst retten." Der Gesetzgeber sehe allerdings keinen Änderungsbedarf der entsprechenden Betriebsordnung (BOStrab) - dennoch sieht das Bündnis die Kasig in der Pflicht: Für diese wäre es "kein Problem" gewesen auch einen rettenden "Notausgang" für Menschen mit Handicap einzuplanen.

Gegenüber ka-news erklärte der Beirat für Menschen mit Behinderungen, dass es ein Gespräch mit den Planern der Kombilösung gegeben hatte. "Hierbei wurde zum Beispiel die fehlende unterirdische Verbindung für Rollstuhlfahrer am Marktplatz von uns entdeckt. Dieser Missstand wurde danach von den Planern behoben." Was die Breite der Fluchtwege betrifft, verlässt sich der Beirat - wie Vorsitzende Stefanie Ritzmann erklärt, auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

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Kommentare [201]
  • (312 Beiträge) | 24.03.2010 10:38
    So.
    Ist jetzt noch irgendwas anhängig, was zeitnah entschieden wird, oder kann es endlich ernsthaft losgehen?

    In ~1 Woche wird ja der Europaplatz freigeräumt, das Denkmal ist so gut wie verschwunden, und der Kiosk zieht in der ersten Aprilwoche um.
  • (2044 Beiträge) | 24.03.2010 11:25
    x
    Zitat:



    Ist jetzt noch irgendwas anhängig, was zeitnah entschieden wird, oder kann es endlich ernsthaft losgehen?

    Unterwegs ist noch die Petition zum selben Thema beim Bundestag. Von der erfährt man derzeit noch nichts offizielles, aber was inoffiziell bekannt wurde, lässt vermuten, dass die im meinen Sinne ausgehen könnte, sprich: Änderung BOStrab etc. Betrifft unsere U-Strab formal aber leider nicht, aber könnte praktisch noch zu interessanten politischen Diskussionen, wenn man 2013 nach dann längst veralteten Sicherheitsstandards bohren will ...

    Die Zusschussgeber Land und Bund haben zudem noch über die Nachbeantragung der Kostensteigerung von 496 Mio. (Förderbescheid Dez. 08) auf 588+29+x Mio. zu entscheiden. Da geht's um den immer knapper werdenden Faktor, Reisezeittricks, Kapazität und evtl. auch um die Fluchtwege, schaun mer mal ...
  • (2044 Beiträge) | 24.03.2010 11:28
    x2
    ... Das wäre durchaus noch relevant für's Projekt. Schaun mer mal, ob der Bund nahe 1.000 langsam stutzig wird und genauer hinguckt.

    Ansonsten wird noch die EILentscheidung zum Bürgerentscheid ausgesessen. Selbst bei Erfolg dürfte das aber angesichts des fortgeschrittenen Projektstands ein Papier ohne praktischen Wert werden ... Allenfalls noch vom politischen Interesse ...
  • (312 Beiträge) | 24.03.2010 12:13
    Aus...
    ... meiner Erfahrung mit Petitionen jucken auch 130000 Unterzeichner den Bundestag wenig.
  • (1860 Beiträge) | 24.03.2010 13:20
    Ich glaube ich muss Dich enttäuschen
    Der Eindruck, der durch die Begründung des Einspruchs mit dem kaputten Knie entstand, wird dazu führen, dass der Einwand noch nichtmal ignoriert wird.
  • (32 Beiträge) | 24.03.2010 11:44
    Petition
    Naja, ich will dir nicht die Hoffnung nehmen, aber Petitionen an den Bundestag sind nie in irgendeiner Weise bindend, die werden üblicherweise im wesentlichen ignoriert.
  • (470 Beiträge) | 24.03.2010 13:57
    Förderbescheid und Kosten
    > Die Zusschussgeber Land und Bund haben zudem noch über die
    > Nachbeantragung der Kostensteigerung von 496 Mio. (Förderbescheid
    > Dez. 08) auf 588+29+x Mio. zu entscheiden.

    Die Hamburger sind ein paar Jahre weiter mit einem städtischen Bauwerk:
    http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/0,1518,684380,00.html
  • (292 Beiträge) | 25.03.2010 08:34
    Da geht es vorraussichtlich aber auch...
    um die Frage, ob die Formalien der Nachbeantragungerfüllt sind. Wenn man es sich dort einfach machen und nicht in der Sache entscheiden will (wie der VGH), könnte der Bescheid auf den Ergänzungsantrag sinngemäß so lauten:
    Für die Erstellung der eingereichten Unterlagen ist nach deren Art, Umfang und Qualität ein Zeitraum von x Monaten angemessen. Dem Vorhabenträger waren spätestens bei Herausgabe seiner Pressemeldung vom Dezember 2008 Kostensteigerungen gegenüber dem Antrag vom 30.11.2004bekannt. Der Ergänzungsantrag hätte demnach bereits ## gestellt werden müssen - also früher als tatsächlich erfolgt. Damit wurde die Nebenbestimmung 2.3des Zuwendungsbescheids vom 15.12.2008 verletzt, dieser Bescheid wird hiermit nach § 49 LVwVfG wegen nicht fristgerechter Erfüllung von Auflagen aufgehoben.

    Anmerkung: Das Ganze ist aus einem mir vorliegenden Bescheid zusammengefaßt, nur die kursiven Angaben habe ich schon mal für die Kombilösung geändert.
  • (2044 Beiträge) | 25.03.2010 18:49
    x
    Schick das doch mal als Textvorschlag dem Bundesministerium

    War das ein größeres oder eher eine bedeutungsloses Projekt im Herrenstraßenumbaukaliber?
  • (292 Beiträge) | 26.03.2010 08:43
    Das war...
    baulich und von der Größenordnung mit der Kombi nicht vergleichbar...
    Es wäre teilweise Bauen im Bestand gewesen und hätte wohl ca 70 - 80 Mio € gekostet (die Zahlen für das nicht von uns betreute zweite Baulos 'Brückensanierung und -ertüchtigung' weiß ich nicht mehr genau).
  • (312 Beiträge) | 24.03.2010 12:25
    Oh...
    ... da ist ja auch noch eine höherinstanzliche Klage zum Bürgerentscheid unterwegs, oder? Wie ist denn da der Stand? Wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?
  • (2044 Beiträge) | 24.03.2010 12:30
    x
    Gute Frage ...
    Nächste Frage?
  • (214 Beiträge) | 24.03.2010 10:40
    !!!!!!!!!!
    bin mal gespannt auf die Kommentare und ob hier wirklich jemand was anderes erwartet hat
  • (961 Beiträge) | 24.03.2010 10:51
    Erwartet habe...
    ...ich, das der Kläger klageberechtigt ist, aber der Klage nicht statt gegeben wird, weil die 70 cm ausreichen.
  • (2044 Beiträge) | 24.03.2010 11:34
    x
    Zitat:



    das der Kläger klageberechtigt ist, aber der Klage nicht statt gegeben wird, weil die 70 cm ausreichen.


    Die Klageberechtigung war stets die Achillesferse der Sache.
    Deswegen habe ich auch zuerst (Anfang Februar 2009) nur die Petition eingereicht und erst danach die Klage, nachdem der Anwalt ein etwas hoffnungsmachendes Urteil des BVerfG vom Januar 09 fand. Ich blieb aber skeptisch, 50:50, und habe auch weiterhin nur die Petition hier und anderswo in den Vordergrund gestellt. Dort hat man sich offenbar auch in der Sache mit dem Thema beschäftigt.
  • (961 Beiträge) | 24.03.2010 10:49
    Aber eine Frage habe ich noch:
    Der Kläger ist nicht klageberechtigt, weil nicht betroffen. Soweit so klar. Aber es gibt ja Betroffene. Rollstuhlfahrer zum Beispiel. Warum klagen die nicht? Sehen die nicht das Problem oder ist es aus ihrer Sicht kein Problem?
  • (470 Beiträge) | 24.03.2010 11:40
    Inhaltlich gar nicht klar
    > Der Kläger ist nicht klageberechtigt, weil nicht betroffen. Soweit so
    > klar.

    Für diese Juristen ist das so herum klar. Weswegen sie dem Einwand nicht folgen, daß der Kläger jederzeit betroffen sein könnte, kann ich nicht nachvollziehen. Wenn jetzt tatsächlich ein Rolli geklagt hätte, dann hätte sich dieses Gericht tatsächlich mit inhaltlichen Argumenten befassen müssen statt die Klage mit Hilfe formeller Tricks für unzulässig zu erklären. Vielleicht ist's juristisch sogar korrekt, aber niemals dem logisch denkenden Menschen erklärbar.

    Letztendlich hilft auch hier nur die Abstimmung mit den Füßen. Jeder Tropfen dieser Art macht das Faß voller.
  • (2044 Beiträge) | 24.03.2010 11:46
    x
    Zitat:



    Aber es gibt ja Betroffene. Rollstuhlfahrer zum Beispiel. Warum klagen die nicht?


    Ein "Otto-Normal-Rolli" wäre m.E. genauso wenig klageberechtigt.
    EIn scharfes Schwert wäre nur das Verbandsklagerecht eines "Trägers öffentlicher Belange", was in diesem Falle wäre das die "LAG Selbsthilfe" Stuttgart. Deren "Einwendung" hatte 2,5 Seiten: 1 Seite Briefkopf und Selbstdarstellung, 1 Seite Rolliparkplätze Kriegsstr., 1/2 Seite zur U-Strab mit Bitte nach Abschluss Zielvereinbarung, alternativ Beteiligung an Ausführungsplanung. Darauf konnte man unmöglich irgendeine Klage aufbauen ...
    Auf die Idee, Sachverstand vor Ort einzubinden, kam man leider erst 3 Tage vorm Erörterungstermin, als man einen Vertreter dafür suchte (über Umwege wurde ich das denn...), aber da war schon alles zu spät ...
    Fortsetzung folgt ...
  • (42 Beiträge) | 24.03.2010 10:50
    Arme Rollstuhlfahrer
    Jetzt wird bestimmt über die Höhe der Bahnen geklagt, schließlich kann ein Rollstuhlfahrer diese im Katastrophenfall garnicht selbstständig verlassen, da Sie Stufen hat.
  • (2044 Beiträge) | 24.03.2010 12:02
    x[
    Zitat:



    Jetzt wird bestimmt über die Höhe der Bahnen geklagt, schließlich kann ein Rollstuhlfahrer diese im Katastrophenfall garnicht selbstständig verlassen, da Sie Stufen hat.


    Irrtum!
    In den Planfeststellungsunterlagen war der Rettungsweg auf 34 cm Höhe SOK vorgesehen, also Niederflurhöhe. Die Stufe muss beim Halten im Tunnel ausfahren: freies Rausrollen!
    In der Ausführung hat man wohl die Höhe etwas abgesenkt, aber nur gering, also immer noch bewältigbar... Lediglich aus den Mittelflurern mit 55 cm bräuchte man Hilfe, das wäre aber noch viel eher machbar als den Rollifahrer paar 100 m zu tragen, was das offizielle Selbstrettungskonzept ist ...

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