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Schrottimmobilien: Erneutes Urteil gegen Badenia [0]

Karlsruhe (tan) - Vergangene Woche wurden vom Oberlandesgericht Karlsruhe weitere Urteile im so genannten "Schrottimmobilien-Prozess" gegen die Bausparkasse Badenia gesprochen. Der Anwalt zweier Geschädigter, Dr. Hubert Menken, sprach gegenüber ka-news von einem "Riesenerfolg".

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Badenia (ka-news)
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Badenia-Hauptverwaltung in Karlsruhe
Foto: ps
Badenia (ka-news)
Seit Juni letzten Jahres laufen zahlreiche Schadensersatzklagen gegen Badenia, da die Bausparkasse Kleinanlegern den Kauf von "Schrottimmobilien" - also Immobilien, die über dem tatsächlichen Wert verkauft werden - finanziert hatte (siehe auch"Schrottimmobilen", "Badenia vor Gericht", "Schrottimmobilien-Prozess"). Damals hatte ein Urteil in einem als Musterverfahren eingestuften Prozess die Welle der Klagen losgetreten.

OLG: Badenia wusste vom Treiben der Vermittler

Der Bankensenat des OLG entschied am vergangenen Dienstag und Mittwoch in insgesamt sieben Fällen zu Ungunsten von Badenia, die zu Leistung von Schadensersatz verurteilt oder deren Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festgestellt wurde. Sechs Verfahren betrafen ein Objekt in Wuppertal-Elberfeld, eines ein Apartment im Berghotel Kandel/Schwarzwald.

Die Bausparkasse haftet nach Angaben des OLG aus "vorvertraglichem Aufklärungsverschulden", weil sie Wissen um das täuschende Verhalten der Vertreiber des Anlageobjekts besaß und damit ihre Rechtspflichten verletzte. Nach Auffassung des Senats hätte die arglistige Täuschung der Vertriebsgesellschaft den mit Fragen der Wohnungswirtschaft vertrauten Mitarbeitern der Badenia auffallen müssen. So zeigte sich der Senat überzeugt, dass der Mietpool bewusst und planmäßig in Unterdeckung geführt werden sollte. Dies ergebe sich aus den Kalkulationsansätzen. Eine Kenntnis über die arglistige Täuschung konnte von der beklagten Bausparkasse nicht widerlegt werden.

"Zorn der Betrogenen"

Laut Urteil hat Badenia nun die Kläger so zu stellen, wie diese ohne die schuldhafte Aufklärungsverpflichtung gestanden hätten. Allerdings müssen sich die Kläger die von ihnen erlangten Steuervorteile schadensmindernd in Abzug bringen lassen. Der Senat hielt den Schadensersatzanspruch nicht für verjährt. Aufgrund der von der Rechtsprechung noch nicht eindeutig geklärten Frage der Anrechnung der Steuervorteile wurde für zwei der Kläger Revision zugelassen, für die Übrigen besteht keine Möglichkeit auf Berufung. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

In den beiden Fällen, die das Anwaltsbüro Dr. Eick und Partner vertrat, hatte Badenia den Geschädigten Vergleiche angeboten, die aber nicht angenommen worden waren. Anwalt Menken sieht die Gründe für das Verhalten seiner Mandanten unter anderem im "Zorn der Betrogenen", die teilweise seit Jahren für eine Entschädigung durch die Bausparkasse kämpfen.

Mehr zu: Schadensersatz Badenia

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