Opfer wird nicht geschützt
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Karlsruhe tmr/hok -
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Der Mann soll sich an insgesamt fünf Kindern vergriffen haben. Der Verurteilte legte ein Geständnis ab und wurde vor dem Karlsruher Landgericht zu zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Mann lebt aber weiter mit einem der Opfer in einem Mehrfamilienhaus unter einem Dach. Deshalb geht nach Angaben der Mutter die Angst um, dass sich der Täter ein neues Opfer suchen könnte.
"Menschlich kann ich die Betroffenen verstehen"
Für den Pressesprecher der Karlsruher Staatsanwaltschaft, Rainer Bogs, ist das eine "missliche Situation". "Wir können jedoch nichts daran ändern. Es gibt keine Möglichkeit, den Täter vor dem festgelegten Haftantritt in Haft zu nehmen", so Bogs gegenüber ka-news. Die Strafe wird nach der Verurteilung durch das Landgericht zur Vollstreckung freigegeben.
"Der Mann wird dann zum Strafantritt geladen", so Bogs. Das bedeutet, er muss sich freiwillig in der Strafvollzugsanstalt melden. Macht er dies nicht, wird nach ihm gefahndet. Die Dauer zwischen Haftantritt und Verurteilung ist aber nichts Ungewöhnliches, es ist lediglich ein technischer Akt. "Menschlich kann ich die Betroffenen verstehen, aber unsere Rechtsordnung ist so", meint Bogs.
Täter war vor der Verurteilung auch auf freien Fuß
Ein weiterer Grund, warum der Mann noch nicht in Haft ist, schildert Bogs so: "Solange der Täter noch die Möglichkeit hat, das Urteil anzufechten, ist es nicht rechtskräftig. Die Frist, in der er widersprechen muss, dauert eine Woche. Wir können dem Mann nicht befehlen, aus dem Haus auszuziehen."
Das Landgericht Karlsruhe ist für die Strafvollstreckung nicht zuständig, wie ein Sprecher des Gerichts gegenüber ka-news bestätigte. Auch er kann die Betroffenen verstehen, räumt aber ein, dass der Verurteilte vor seiner Verhandlung ebenfalls auf freien Fuß war und nicht in Untersuchungshaft gesessen ist.
In dieser Zeit war der Mann nicht auffällig. Zudem legte er ein umfassendes Geständnis ab. Fluchtgefahr besteht laut Staatsanwaltschaft deshalb nicht, die Angst der Betroffenen bleibt trotzdem bestehen.



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