Handschriften-Streit
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Karlsruhe ps/hok -
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Die Juristen argumentieren in ihrer Mitteilung, vieles spräche dafür, dass die fraglichen Herausgabeansprüche bereits verjährt seien. "Schließlich sind seit der Abschaffung der Monarchie im Jahr 1918 nahezu 90 Jahre vergangen", heißt es wörtlich in dem Schreiben. Wenn nicht ein sogenanntes Besitzmittlungsverhältnis wie Leihe oder Verwahrung bestünde, verjährten Herausgabeansprüche nach 30 Jahren. Das Haus Baden müsste ein eben solches Verhältnis nachweisen können. Unredlich sei die Berufung auf Verjährung nach Meinung der Juristen nicht, das Haus Baden hätte gegen gegenüber den Kirchen wegen der geraubten Handschriften keine Hemmungen, sich auf Verjährung zu berufen, wird in der Pressemitteilung gemutmaßt.
Ferner bezweifelt die Organisation die grundlegenden Herausgabeansprüche des Hauses Baden. Für jeden verlangten Gegenstand bedürfe es der Grundlage für die Herausgabe. Dass dieser Nachweis gelinge, bezweifeln die Juristen. Zudem sei fraglich, welche Gegenstände nach Abschaffung der Monarchie als Staatsvermögen oder als persönliches Privatvermögen des ehemaligen Herrscherhauses anzusehen sind. Auch hier sei das Haus Baden in der Beweispflicht.
Abschließend erklären die Juristen, dass dem Haus Baden mit Abschaffung der Monarchie ein großes Vermögen belassen worden sei, bei vielem könne man die Frage stellen, ob es sich nicht um Vermögen des badischen Volkes gehandelt habe. Es erscheine als "höchst unmoralisch", dass die einstige Herrscherfamilie, die bei Versteigerungen von Kulturgut in Baden-Baden bereits Erlöse von 40 Millionen Euro erzielt habe, sich noch weiter an badischem Kulturgut "bereichere".



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