Erneuter Antrag der IGR: Wirklich ein "Bürgerbegehren"?
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Karlsruhe (ps) - Wie bereits die „Interessengemeinschaft Rheinstetten“ (IGR) Ende vergangener Woche in einer Mitteilung bekannt gab, wurde der Stadt ein erneuter Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides vorgelegt. Ob es sich dabei aber – wie die IGR behauptet – um ein erneutes „Bürgerbegehren“ handelt, ist zunächst zu prüfen.
Wie die Stadt Rheinstetten heute mitteilte, verweise das Schreiben lediglich auf das am 30. September 2008 eingereichte Begehren und die damals beigefügten 2.229 gültigen Unterschriften. Offensichtlich ohne Rückfrage bei den Unterzeichnern werde vorausgesetzt, dass diese ihre Unterschrift auch für den neuen Antrag geleistet haben. In der Sache gehe die IGR nach wie vor auch von der sachlichen Zulässigkeit eines solchen Antrages aus. Die Stadt Rheinstetten und das Regierungspräsidium Karlsruhe hätten jedoch aufgrund des in der Gemeindeordnung festgelegten Ausschlusses der Bauleitplanung von Bürgerentscheiden eine Zulässigkeit verneint.
Kein Verständnis für die Behauptung der IGR, dass die Stadt Rheinstetten die Funktion des Regierungspräsidiums missbrauche, zeigt Oberbürgermeister Sebastian Schrempp: „Dieser Vorwurf ist sachlich unberechtigt, da gegen die Gemeinderatsentscheidung vom November fünf Widersprüche eingegangen sind. Das Regierungspräsidium ist laut Gesetz nun für die Überprüfung der Widersprüche und den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig“. Die Stadt habe diese Widersprüche nicht kommentarlos weitergeleitet, sie hätte jedoch keine Gründe gesehen, die eine Änderung der erlassenen Bescheide gerechtfertigt hätten.
Laut der Stadtverwaltung Rheinstetten ist im Widerspruchsverfahren jedoch nicht mehr die Bewertung der Stadt, sondern die der Widerspruchsbehörde – also hier des Regierungspräsidiums - ausschlaggebend. Wie der Oberbürgermeister betont, solle gerade die Bearbeitung von Widersprüchen durch die jeweils nächsthöhere Behörde, wie sie das Gesetz festlegt, eine Überprüfung durch eine weitere Instanz sicherstellen – diese Regelung diene also in erster Linie den Interessen der Betroffenen.
Die Entscheidung des Gemeinderates gründe nicht auf politischen, sondern rechtlichen Feststellungen. Wie die Gemeindeordnung als geltendes Landesrecht festlege, fände über „Bauleitpläne“ kein Bürgerentscheid statt. Die Widerspruchsführer gingen zum Teil davon aus, dass die geforderte Entscheidung nicht unter diese Regelung falle. Die rechtliche Prüfung bei Stadt und Regierungspräsidium vor dem Gemeinderatsbeschluss hätte jedoch ergeben, dass es solche Ausnahmen höchstens „im Vorfeld“ eines bauleitplanerischen Verfahrens geben könne.
Der Oberbürgermeister verweist darauf, dass er und die Verwaltung in öffentlicher Sitzung den Sachverhalt ausführlich begründet hätten. Die Stadt lege Wert darauf, dass die 2.229 Unterschriften auf die Durchführung eines Bürgerbegehrens gerichtet waren, das die Ansiedlung des EDEKA-Werkes betreffen sollte. Damit sei jedoch nicht schon zugleich ein Votum der Unterzeichner gegen das Vorhaben von EDEKA verbunden.
Kein Verständnis für die Behauptung der IGR, dass die Stadt Rheinstetten die Funktion des Regierungspräsidiums missbrauche, zeigt Oberbürgermeister Sebastian Schrempp: „Dieser Vorwurf ist sachlich unberechtigt, da gegen die Gemeinderatsentscheidung vom November fünf Widersprüche eingegangen sind. Das Regierungspräsidium ist laut Gesetz nun für die Überprüfung der Widersprüche und den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig“. Die Stadt habe diese Widersprüche nicht kommentarlos weitergeleitet, sie hätte jedoch keine Gründe gesehen, die eine Änderung der erlassenen Bescheide gerechtfertigt hätten.
Laut der Stadtverwaltung Rheinstetten ist im Widerspruchsverfahren jedoch nicht mehr die Bewertung der Stadt, sondern die der Widerspruchsbehörde – also hier des Regierungspräsidiums - ausschlaggebend. Wie der Oberbürgermeister betont, solle gerade die Bearbeitung von Widersprüchen durch die jeweils nächsthöhere Behörde, wie sie das Gesetz festlegt, eine Überprüfung durch eine weitere Instanz sicherstellen – diese Regelung diene also in erster Linie den Interessen der Betroffenen.
Die Entscheidung des Gemeinderates gründe nicht auf politischen, sondern rechtlichen Feststellungen. Wie die Gemeindeordnung als geltendes Landesrecht festlege, fände über „Bauleitpläne“ kein Bürgerentscheid statt. Die Widerspruchsführer gingen zum Teil davon aus, dass die geforderte Entscheidung nicht unter diese Regelung falle. Die rechtliche Prüfung bei Stadt und Regierungspräsidium vor dem Gemeinderatsbeschluss hätte jedoch ergeben, dass es solche Ausnahmen höchstens „im Vorfeld“ eines bauleitplanerischen Verfahrens geben könne.
Der Oberbürgermeister verweist darauf, dass er und die Verwaltung in öffentlicher Sitzung den Sachverhalt ausführlich begründet hätten. Die Stadt lege Wert darauf, dass die 2.229 Unterschriften auf die Durchführung eines Bürgerbegehrens gerichtet waren, das die Ansiedlung des EDEKA-Werkes betreffen sollte. Damit sei jedoch nicht schon zugleich ein Votum der Unterzeichner gegen das Vorhaben von EDEKA verbunden.




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