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Baum fällt! Wann darf man in Karlsruhe einen Baum umholzen? [17]

Karlsruhe (kst) - Achtung, Baum fällt! Sicherlich würden gerne einige Menschen den lästigen Baum direkt vor ihrem Fenster fällen. Doch so einfach ist das nicht. Wer einen Baum fällen will, darf nicht einfach die Säge ansetzen. Dabei gibt es nämlich einige Dinge zu beachten, erklärt Klaus Weindel vom Gartenbauamt Karlsruhe. Erst kürzlich sorgte der Kahlschlag auf einem Gewerbegelände beim Technologiepark Karlsruhe für Aufsehen - hier wurde Wildwuchs entfernt.

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Wer einen Baum in Karlsruhe fällen will, muss sich an bestimmte Baumschutzsatzugen halten.
Foto: Rolf_Haid (dpa)

Karlsruhe ist eigentlich eine recht grüne Stadt: Mit dem Hardtwald, Oberwald und mit der Günther-Klotz-Anlage hat die Fächerstadt mehrere grüne Adern. Ein natürliches Bild ist der Stadt Karlsruhe besonders wichtig. Deshalb gibt es hier genaue Bestimmungen und Regelungen, wie man als Privatmann, aber auch als städtische Institution vorgehen muss, wenn man einen Baum fällen will.

Wann darf man in Karlsruhe einen Baum fällen? Dieser Frage ist ka-news nachgegangen und hat bei der Stadt Karlsruhe, beim Gartenbauamt und dem Bezirksverband der Gartenfreunde Karlsruhe nachgehakt. Denn auch als Privatperson gibt es einiges zu beachten. Jede Stadt kann eine eigene Satzung zum "Schutz von Grünbeständen" erlassen. In dieser Baumschutzsatzung ist beschrieben, wie man als Bürger oder Stadt vorgehen muss. Die Regelung kann also von Stadt zu Stadt verschieden sein.

Der Umfang ist entscheidend

Ist ein Baum auf einer Höhe von einem Meter über dem Erdboden weniger als 80 Zentimeter im Umfang, so muss man laut Karlsruher Baumschutzsatzung eigentlich nichts beachten, außer vielleicht, dass man sich nicht in Fallrichtung des Baumes stellt. Hat ein Baum einen Umfang von 80 Zentimetern oder mehr, so gibt es aber einiges zu beachten. Angefangen mit der Jahreszeit: Einen Baum darf man nur zwischen Oktober und März fällen.

Um einen Baum fällen zu können, muss man einen Antrag beim Karlsruher Gartenbauamt stellen. "Zunächst wird vom Gartenbauamt geprüft, ob eine Schädigung vorliegt. Anträge über Bäume, die morsch sind, absterben oder generell eine Gefährdung darstellen, werden meist bewilligt", sagt Klaus Weindel vom Gartenbauamt Karlsruhe. Dazu komme extra ein fachkundiger Mitarbeiter des Gartenbauamtes und sehe sich den Baum genau an.

Sonderregelungen und Begründungen

Auch wenn ein Baum zu nahe an einem Gebäude stehe, bestehe die Möglichkeit diesen zu entfernen. "Gegebenenfalls kann es aber dann zu der Forderung kommen, einen Ersatz auf dem Grundstück zu pflanzen", meint Weindel. Immerhin sei die Baumschutzsatzung zum Erhalt der Grünbestände da. "Dadurch erhalten wir uns auch ein gutes Klima in der Stadt", so Weindel.

Eine Sonderregelung gilt allerdings für Obstbäume. "Da Obstbäume meist kurzlebiger sind, muss man hier erst ab einem Umfang von 150 Zentimeter einen Antrag stellen", erklärt Weindel. Auch für mehrstämmige Bäume gelten andere Regeln. Hier gilt: Wenn mindestens drei Stämme auf einer Höhe von einem Meter mehr als 120 Zentimeter umfassen, dann muss ein Antrag gestellt werden. Tut man das nicht, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet wird.

Die Stadt muss genau gleich vorgehen

Für die Stadt gilt genau das gleiche wie für eine Privatperson, erklärt Helga Riedel, Pressesprecherin der Stadt Karlsruhe. Auch bei der Stadt werde nach Baumschutzverordnung festgestellt und gefällt. "Der einzige Unterschied ist darin zu sehen, dass das Verfahren sich etwas abkürzt. Denn wenn etwa die Baumkontrolleure an einem Stadtbaum Faulstellen feststellen und der Baum nach deren fachkundiger Einschätzung gefällt werden muss, dann bekommt der Baum den Vermerk 'F' für Fällen und wird gefällt", so Riedel. "Die Ersatzpflanzung folgt ein halbes Jahr später."

Bei einem Bauantrag der Stadt - etwa durch das Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft für einen Baum auf dem Schulgelände - werde auch das Gartenbauamt im Rahmen des Bauantrags tätig. "Ansonsten regelt für die Stadt wie auch für alle anderen Eigentümer der Bebauungsplan, welche Bäume Bestandsschutz haben", so die Sprecherin.

Was ist mit dem Nachbarsbaum?

Aber was tut man zum Beispiel, wenn der Nachbarsbaum in meinen Garten wuchert. Ist es dann erlaubt einfach den Ast zu entfernen? Nein, sagt Alfred Lüthin, Vorsitzender und Geschäftsführer des Bezirksverband der Gartenfreunde Karlsruhe. "So einfach ist das nicht. Man muss mit einem Schreiben den Nachbarn auffordern innerhalb einer gesetzten Frist den Ast in der Höhe von drei Metern abzusägen."

Verstreicht diese Frist allerdings, sei man befugt den Ast zu entfernen und das Holz auf das Grundstück des Nachbarn zu legen. "Man sollte aber lieber davon absehen, den Ast einfach über den Zaun zu werfen", meint der Gartenfreund. In Kleingartenvereinen sei es aber üblich, dass sich in solchen Streitfällen die Leitung des Kleingartenvereins entscheidet, ob der Ast weg müsse oder nicht. "Was aber die wenigstens Menschen wissen, dass man verpflichtet ist, seine Bäume regelmäßig in Standzuhalten", so Lüthin.

Siehe auch:

Mergen verteidigt Kahlschlag beim Technologiepark

Karlsruher Grüne kritisieren "Kahlschlag am Technologiepark"

Mehr zu: Umwelt Natur Baum

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Kommentare [17]
Hinweis: Kommentare geben nicht unbedingt die Meinung von ka-news wieder.
  • (651 Beiträge) | 31.01.2012 04:06
    XXX
    Der Mann der Gartenfreunde heisst meines Wissens Lüthin und nicht Lüthen. zwinkern
    Ausserdem halte ich die Auflage zur pflanzung eines Ersatzbaumes als Humbug , denn dann pflanz ich eben nen Ersatzbaum , nach einem Jahr wird der ja noch nicht die 80 cm Stammumfang überschreiten. Somit kann ich ihn ja dann problemlos wieder entfernen.
  • (91 Beiträge) | 31.01.2012 09:01
    Stimmt
    Ja, der Vorsitzende und Geschäftsführer des Bezirksverband der Gartenfreunde Karlsruhe heißt Alfred Lüthin. Sorry, wir haben den Fehler verbessert.
  • (13748 Beiträge) | 31.01.2012 11:53
    In diesem
    Fall dürfte das Gartenbauamt an eine gewisse Vernunft appellieren. Beziehungsweise die Auflage so gestalten, dass dieser Baum eben nicht mehr entfernt werden darf.
  • (2845 Beiträge) | 31.01.2012 15:34
    Und
    dazu kommt noch,dass einem vorgeschrieben wird,welche Art von Bäumen man pflanzen muss bzw. welche nicht.
    Irgendwelche exotischere Gehölze sind nämlich unerwünscht.
    Ist meinen Eltern mal so passiert.
  • (2063 Beiträge) | 31.01.2012 06:46
    Es fehlen noch Fälle
    Fast für alle Lebenslagen eine Lösung.

    Was aber ist, wenn am Baum ein Mensch angekettet ist, und der Gesamtumfang von Baum und Mensch zwar 120 cm übersteigt; aber der Mensch einen Ankettschein hat??
  • (111 Beiträge) | 31.01.2012 07:18
    scheint so..
    "den Schein oder den Jagdschein haben" hieß früher nicht zurechnungsfähig sein. Wusste nicht, dass der Ankettschein dazu gehört.
  • (99 Beiträge) | 31.01.2012 08:37
    Es ist einfach nicht richtig
    wenn hier im Artikel behauptet wird, es gäbe für jede Stadt eine Baumschutzsatzung (siehe www.baumportal.de ). Auch die Stadt Ettlingen hat keine und trotzdem gibt es dort wider Erwarten auch ohne amtliche Gängelung zahlreiche Bäume, Hecken und Grünanlagen.
  • (437 Beiträge) | 31.01.2012 09:08
    Fehler
    Sie haben Recht, nicht jede Stadt hat eine Baumschutzsatzung. Entscheidend ist, dass die Regelung von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein kann. Wir haben den Fehler korrigiert.
  • (205 Beiträge) | 31.01.2012 10:03
    Wildwuchs!
    Ist die freie Natur nicht auch Wildwuchs?
  • (1031 Beiträge) | 31.01.2012 10:34
    Baumgruppe
    Wenn mehrere dünne Bäumchen sich zu einer Baumgruppe zusammenschließen darf man die auch nicht einfach umhauen.
  • (2368 Beiträge) | 31.01.2012 13:10
    nein
    sonst wäre das Gruppenzwang
  • (11 Beiträge) | 31.01.2012 12:19
    Artenschutz (noch) unberücksichtigt
    In der bisherigen Zusammenstellung fehlen die Anforderungen des besonderen Artenschutzes noch. Der gilt unabhängig von Baumschutzsatzungen.
    Eine gut verständliche Zusammenfassung findet sich beispielsweise hier.
    Nach vorliegender Rechtsprechung ist dabei in der Regel von einem ganzjährigen SDchutz von Niststätten auszugehen, vgl. OVG Berlin-Brandenburg.
  • (5873 Beiträge) | 31.01.2012 13:57
    Bürokratie
    Gibts wohl für jeden Mist eine Regelung. Daß man in der warmen Jahreszeit keine Bäume und Hecken fällt ist eig. bekannt und auch vernünftig, aber daß man auch noch extra Anträge stellen muß...

    Man sollte nicht jeden Käse regulieren, wenn jemand einen Baum fällen will wird das seine Gründe haben. Irgendwann muß man noch Tulpen im Vorgarten genehmigen lassen...
  • (651 Beiträge) | 31.01.2012 14:39
    Na Bravo
    Habe gerade erfahren , dass ab nächster Woche sämtliche Bäume in der Kriegsstrasse zwischen Weinbrennerplatz und Kühler Krug gefällt werden sollen. Liebe Ka-News Redaktion ist da was dran???? Immerhin handelt es sich hier um ca 75 Bäume .....
  • (46 Beiträge) | 01.02.2012 14:50
    Die Bäume
    sind nicht mehr Entwicklungsfähigd haben keine Vitalität, sie wachsen schon seit Jahren nicht mehr, weil sie zu dicht stehen und der Boden verfestigt ist. Manche Bäume sind auch nicht mehr standfest. Es werden etwa 60% der Baäume gefällt, die nicht mehr zu halten sind; der Rest bleibt stehen und außerdem werden neue gepflanzt.
  • (91 Beiträge) | 01.02.2012 09:20
    Krieggstraße
    Die Kriegsstraße soll neu gestaltet werden. Damit sollte bereits Ende 2011 begonnen werden. Im Rahmen der Bauarbeiten sollen auch Bäume entfernt und neue gepflanzt werden. Hier mehr Artikel 1 und Artikel 2. Zum aktuellen Stand werden wir mal bei der Stadt nachfragen.
  • (651 Beiträge) | 01.02.2012 13:01
    xxx
    Danke für die Information.. zwinkern
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